Sie haben von der Berliner Polizei, einem Landeskriminalamt oder dem Zollfahndungsamt eine Vorladung als Beschuldigter erhalten oder sollen sich im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens schriftlich äußern – hier wird Ihnen erklärt, ob Sie der Aufforderung nachkommen sollten, welche Rechte und Pflichten Sie als Beschuldigter haben und ob Sie einen Rechtsanwalt beauftragen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Haben Sie als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren eine Vorladung von der Berliner Polizei oder vom Landeskriminalamt erhalten, bedeutet dies zunächst, dass Sie in einem Ermittlungsverfahren Beschuldigter sind. Als Beschuldigter sind Sie nicht dazu verpflichtet zu dem Termin zur Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Sie können von Ihrem Aussageverweigerungsrecht aus § 136 der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch machen. Zugleich haben Sie das Recht, einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Dieser wird für Sie der Berliner Polizei gegenüber erklären, dass er Sie in dem Verfahren verteidigt und erklären, dass Sie zu dem Termin nicht erscheinen werden. Sodann wird er darlegen, dass Sie zunächst Akteneinsicht nehmen werden und erst nach gewährter Akteneinsicht eine Stellungnahme abgeben werden.
Anschließend werden in den kommenden Wochen bei der Berliner Polizei die Ermittlungen abgeschlossen und die Akte an die zuständige Strafverfolgungsbehörde abgegeben. Diese ist in Berlin die Amtsanwaltschaft Berlin oder die Staatsanwaltschaft Berlin. Hier wird über das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers entschieden, der dann eine Mitteilung darüber erhält, wo die Akte abgeholt werden kann. Erst nach dem Vorliegen der vollständigen Ermittlungsakte und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts wird der Verteidiger eine Stellungnahme abgben, die im besten Fall darauf gerichtet sein wird, das Ermittlungsverfahren gänzlich einzustellen. Die Verteidigungsschrift kann sowohl tatsächliche als auch rechtliche Aspekte aufgreifen. Der Verteidiger wird möglicherweise auch anregen, dass weitere Ermittlungen durchzuführen sind, beispielsweise Zeugen zu hören sind, ärztliche Atteste anzufordern sind oder Auskünfte bei anderen Behörden einzuholen sind.
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Ähnlich verhält es sich bei einer »nur« schriftlichen Äußerung im Strafverfahren. Auch hier kann als Antwort zunächst geantwortet werden, dass eine Erklärung erst nach erfolgter Akteneinsicht erfolgen wird. Grundsätzlich kann aus Beobachtungen gesagt werden, dass die Polizei bei eher einfachen und überschaubaren Sachverhalten von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Beschuldigten durch einen schriftlichen Bogen die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Haben Sie von der Berliner Polizei eine Vorladung von Jugendlichen erhalten, ist ein Kind von Ihnen Betroffener und wird auch selbst gesondert geladen. Als Erziehungsberechtigter haben Sie die Möglichkeit, der Vernehmung beizuwohnen. Als Erziehungsberechtigter haben Sie nach §§ 67, 67a und 70a des Jugendgerichtsgesetzes ebenfalls dazu berechtigt, die Verdachtsgründe zu beseitigen und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Haben Sie von der Berliner Polizei eine Vorladung als Beschuldigter im Zusammenhang mit einem Betäubungsmitteldelikt (BtMG) erhalten, ist äußerste Vorsicht geboten. Diese Ladungen stammten meist vom Landeskriminalamt 435 (LKA 435). Zum einen ist zunächst zu unterscheiden, ob die Vorladung von einem Polizeiabschnitt (dort meist Kriminalpolizei) stammt oder vom Landeskriminalamt (LKA). Während die Polizeiabschnitte meist für die eher geringfügigen Delikte verantwortlich sind, ermittelt das Landeskriminalamt bei Delikten, die etwa bandenmäßig oder gewerbsmäßig betrieben wurden. Bei Ermittlungen durch die örtlichen Polizeiabschnitte ist es wahrscheinlich, dass die Konsumeinheit lediglich zum Eigenbedarf erworben oder besessen wurde. Machen Sie jedoch konkrete Angaben dazu, dass sie Betäubungsmittel für sich selbst erworben haben, kann es zwar sein, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Sie eingestellt wird oder von der Verfolgung der Tat abgesehen wird. Allerdings werden die Vorgänge anschließend höchstwahrscheinlich an die zuständige Führerscheinstelle (in Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in der Puttkammerstr.) weitergeleitet. Diese wird gerade bei den »gefährlichen Drogen« wie Kokain die Entziehung der Fahrerlaubnis vorbereiten. Machen Sie also besser der Polizei gegenüber keine Angaben, deren Folgen Sie nicht abwägen können. Gehen Sie auf keinen Fall alleine zu den Beschuldigtenvernehmungen, denn die Vernehmung ist meist eine der letzten Ermittlungstätigkeiten der Polizei. Häufig sind bereits umfassende Ermittlungen durchgeführt worden, die zum Beispiel zum Auffinden von WhatsApp-Chats geführt haben.
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In vielen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren – und diesen mit der Wahrnehmung des Mandats zu beauftragen. Dies liegt daran, dass sich aus der Vorladungs als solches nicht klar ergibt, was Ihnen vorgeworfen wird. Der Tatvorwurf wird meist nur stichpunktartig unter Nennung der gesetzlichen Vorschriften – vielleicht noch mit einem Tatzeitpunkt oder einem Tatzeitraum –angegeben. So ist eine hinreichende Vorbereitung auf den Vernehmungstermin für den Beschuldigten oftmals nicht möglich. Der Polizist, der die Ermittlungen leitet, hat die gesamte Ermittlungsakte auf dem Schreibtisch und kann sie nach ihrer Einlassung mit Dingen überraschen. Dinge, mit denen Sie nicht gerechnet haben oder andere »Vorhalte« machen, die sie anschließend als unglaubwürdig erscheinen lassen. Vor diesem Hintergrund raten wir dringend davon ab, sich selbst zu der Sache einzulassen. Auch raten wir davon ab, bei der Polizei anzurufen, um zu fragen »worum es eigentlich« geht.
Haben Sie eine Vorladung vor der Berliner Polizei, dem Landeskriminalamt Berlin oder der Brandenburger Polizei erhalten, können Sie zu einem kostenlosen telefonischen anwaltlichen Beratungsgespräch anrufen.
Die Gründe, weswegen man bei der Beschuldigtenvernehmung nicht erscheinen möchte, können vielfältig sein. Mein Tip als erfahrender Strafverteidiger ist zunächst immer, nicht bei der Polizei anzurufen und zu fragen »worum es denn geht«. Hintergrund ist, das über jedes Gespräch ein Telefonvermerk angefertigt wird, in dem nicht nur tatsächlich gesagtes beschrieben wird, sondern durchaus auch Eindrücke des Polizisten verschriftlicht werden können. Nehmen Sie daher nur per Mail oder per Post Kontakt zu Polizei auf. Um einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung abzusagen, können Sie das beigefügte Muster verwenden.
Max Mustermann, Musterstraße 12, 12345 Berlin
Polizei Berlin
Dir. 4, A. 44
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin
Ihr Zeichen: 20220914-1301-123456
Sehr geehrter Herr Polizeioberkommissar Müller,
in der oben bezeichneten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 14. September 2022, mit dem Sie mich zum 25. September 2022 um 9.30 Uhr zur Beschuldigtenvernehmung auf Ihre Dienststelle geladen haben.
– Zu dem Termin werde ich ohne Nennung weiterer Gründe nicht erscheinen. Ich mache von meinem Recht Gebrauch, mich nicht zur Sache einlassen zu müssen.
– Zu dem Termin werde ich nicht erscheinen, weil ich krankheitsbedingt/urlaubsbedingt nicht in der Lage bin, den Termin wahrzunehmen. Der Urlaub ist bereits seit mehreren Wochen geplant und lässt sich nicht mehr verschieben. Ich bitte darum, den Termin um 14 Tage zu verschieben und mir erneut eine Ladung zukommen zu lassen.– Zu dem Termin kann ich nicht erscheinen, weil ich an dem Tag aus der Nachtschicht komme und zunächst ausschlafen muss. Ich schlage daher vor, den Termin auf denselben Tag um 16.30 Uhr zu verlegen. Wenn damit Einverständnis besteht, bitte ich um eine schriftliche Bestätigung.
– Zu dem Termin werde ich nicht erscheinen. Ohnehin hätte ich im Termin lediglich von meinem Recht Gebrauch gemacht, mich nicht zu der Sache äußern zu müssen. Nach dem Abschluss der Ermittlungen bitte ich um weitere gesonderte Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere bitte ich dann um Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
John Doe
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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