Beim Vorwurf von Sexualdelikten sollte nichts dem Zufall überlassen werden, denn zu viel steht bei derartigen Delikten auf dem Spiel. Sie suchen in Bereich Berlin oder Brandenburg nach einem versierten und Erfahrenen Strafverteidiger auf dem Bereich des Sexualstrafrechts, dann werden Sie hier fündig. In diesem Artikel erfahren Sie, worum es bei dem Vorwurf von Sexualdelikten bzw. Straftaten aus dem Sexualstrafrecht geht und wie eine ganzheitliche Verteidigung und Vertretung »aus einer Hand« aussehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Bei dem Vorwurf von Straftaten aus dem Bereich der Sexualdelikte wird erfahrungsgemäß bereits frühzeitig in die Strafverteidigung eingegriffen. Bereits nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe wird sich mit Betroffenen in Verbindung gesetzt, gemeinsam an einen Tisch und das weitere Vorgehen erörtert. Im Vordergrund steht gerade bei Sexualdelikten zunächst eine Erfassung des Sachverhalts und das sichern von Erinnerungen. Eine der ersten Maßnahmen die Betroffenen anraten wird, ist es, sich Gedächtnisprotokolle anzufertigen, um auf deren Grundlage zuarbeiten. In regelmäßigen Follow-Up-Meetings sich sich mit dem Mandanten zusammengesetzt, um den aktuellen Stand des Verfahrens zu erörtern. Denn strafrechtliche Ermittlungsverfahren können sich über mehrere Monate zum Teil Jahre hinziehen.
Maßgebend für uns ist eine ganzheitliche und umfassende Betreuung des Mandanten, die sich nicht nur auf den strafrechtliche Vorwurf konzentriert. In vielen Fällen folgt als erster gerichtlicher Schritt eine Gewaltschutzanordnung durch ein Familiengericht. Bereits hier werden die Grundsteine für die künftige Verteidigung gelegt.
Im Bereich des Sexualstrafrechts wird vor allem bei folgenden Vorwürfen verteidigt:
Aktuell verteidigt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli mehr als 12 Strafverfahren, die Vorwürfe aus dem Bereich des Sexualstrafrechts zum Gegenstand haben. So Verfahren, die den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und Kindern zum Gegenstand haben. Dazu kommen eine Reihe weiterer bereits abgeschlossener Verfahren.
Häufig liegen im Bereich der Sexualdelikte Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt vor, wenn keine weiteren, unmittelbar tatbezogenen Beweismittel vorliegen, außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen und dem die bestreitende Einlassung oder das Schweigen des Beschuldigten gegenübersteht. An die Konsistenz und Qualität von Zeugenaussagen werden in solchen Situationen von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Häufig kannten sich Geschädigte und Täter bereits im Vorfeld, weswegen sowohl dem gesamten Vortatverhalten als auch dem Nachtatverhalten eine entscheidende Rolle zukommt. Ein Gericht ist immer dazu veranlasst, Widersprüche auszuräumen, um so zu stimmigen und zweifelsfreien Feststellungen zu gelangen. Dies gilt sowohl für eine Verurteilung als auch für einen Freispruch. Vor diesem Hintergrund ist es sowohl aus Geschädigtensicht aber auch aus Tätersicht ratsam, bereits früh einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs (Vergewaltigung) nach § 177 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser vornimmt. Der entgegenstehende Wille muss dabei nach außen aus der Sicht eines objektiven Dritten erkennbar sein und von dem Beschuldigten zumindest billigend in Kauf genommen werden. Der entgegenstehende Wille bezieht sich dabei häufig auf eine konkrete sexuelle Handlung. Das Opfer muss dabei seinen entgegenstehenden Willen tatsächlich in einer Äußerung entweder ausdrücklich verbal oder konkludent zum Beispiel durch Abwehr oder Weinen im Moment der sexuellen Handlung zum Ausdruck bringen. Der bloße innere Vorbehalt des Opfers ist nicht maßgeblich.
Bei selbst anfänglichen Äußerungen einer Ablehnung im Rahmen der Annäherung und Anbahnung körperlicher Kontakte zu einer Person – was sozial nicht unüblich ist – zu versuchen, den Vorbehalt einer Person gegenüber einverständlichen sexuellen Kontakten durch werbendes Verhalten zu überwinden, lässt das das Tatbestandsmerkmal »entgegenstehenden Willen« entfallen. Wird dieses Verhalten dann hingenommen oder gar erwidert, kann die Person in der Regel davon ausgehen, dass der Vorbehalt aufgegeben wurde.
Das Sexualstrafrecht bringt nicht nur eine Fülle von materiell-rechtlichen Problem mit sich, sondern auch innerhalb des Strafprozesses sind Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise gilt im Strafverfahren der so genannte Unmittelbarkeitsgrundsatz. Zeugen sollen vom Gericht vernommen werden. Ihre Vernehmungen sollen etwa nicht durch das Verlesen früherer Vernehmungsprotokolle ersetzt werden. Ein Beispiel dafür ist der § 255a der Strafprozessordnung (StPO) wonach eine Zeugenvernehmung durch eine frühere Videoaufzeichnung ersetzt werden kann. Die eigentliche Zeugenvernehmung findet dann nicht im Rahmen der Hauptverhandlung statt, sondern bereits im Ermittlungsverfahren. Daher sollte bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger beauftragt werden, da andernfalls das Fragerecht im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkt sein kann. Auch muss mit einer Entfernung des Angeklagten aus Verhandlungssaal während der Vernehmung von Zeugen gerecht werden. Andere prozessuale Besonderheiten ergeben sich auch aus dem Ausschluss und der Wiederherstellung der Öffentlichkeit bei bestimmten Verfahrenssituationen wie der Vernehmung von Zeugen oder den Schlussvorträgen.
Nicht selten liegen bei Sexualdelikten Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen vor, bei denen bereits früh im Ermittlungsverfahren darauf geachtet werden muss, etwaige Widersprüche zwischen unterschiedlichen Aussagen aufzudecken. Ein erfahrener Rechtsanwalt wird in derartigen Situationen akribisch auf aussagepsychologische Aspekte wie die Aussagekonsitenzen achten und diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens oder spätestens in der Hauptverhandlung darstellen. Auch steht im Vordergrund der Strafverteidigung, etwaige Widersprüche in Zeugenaussagen aufzudecken. Bei Ausländern ist darauf zu achten, dass nach § 54 Abs. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr vorliegen kann – auch bei einer Verurteilung deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Strafverteidigung beginnt im Bereich des Sexualstrafrechts bereits sehr früh. Bereits mit der Vorladung zur polizeilichen Vernehmung wird für gewöhnlich angeraten, nicht zur Vernehmung zu erscheinen, sondern stattdessen einen Verteidiger zu beauftragen, der Akteneinsicht nehmen wird und dann auf Grundlage der Akteneinsicht eine Stellungnahmen vorbereiten wird. Diese hat immer das Ziel, auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken. Um eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation herbeizuschaffen, ist es ratsam, bereits sehr früh im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine umfassende Erklärung auszuarbeiten und zur polizeilichen Akte zu reichen. In vielen Fällen kann ein aktives Tun der geschädigten Person dargestellt werden, das einen entgegenstehenden Willen ausräumt. Der Täter muss sicheres Wissen darüber haben, dass die geschädigte Person keinen Sexualverkehr haben wollte. Sollten Sie weitere Fragen, oder Erörterungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte unter Nutzung des unten stehenden Formulars an Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.
Im Alltag spielen natürlich neben dem Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung auch andere Delikte eine nicht unerhebliche Rolle. Eine große Rolle im Berliner Alltag spielen folgende Vorwürfe:
Einer der wesentlichsten Faktoren für den Mandanten ist das Honorar des Rechtsanwalts. Deswegen wird in diesem Bereich sehr transparent gearbeitet und fair mit Pauschalvergütungssätzen, die sich an den gesetzlichen Gebührensätzen orientieren, gearbeitet. Die Höhe des Honorars und dessen Bezahlung wird mit Ihnen gemeinsam in einem der ersten Gespräche erörtert.
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