Neben der klassischen Strafverteidigung ist Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli als Nebenklagevertreter in Berlin und Brandenburg tätig. Der Nebenklagevertreter begleitet Geschädigte eines Strafverfahrens, erklärt ihnen den Ablauf eines Ermittlungsverfahrens und eines Strafverfahrens und berät dahingehend, welche Ansprüche im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht werden können. Oftmals können Schmerzensgeldansprüche durchgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
Das Strafverfahren dient zuallererst der Durchsetzung des staatlichen Bestrafungsauftrages. Soweit die Staatsanwaltschaft hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat hat, ist sie verpflichtet, einzuschreiten. Liegt hinreichender Tatverdacht vor, ist die Staatsanwaltschaft nach § 203 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) dazu verpflichtet, Anklage bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Dagegen ist es für gewöhnlich nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Berlin, der Amtsanwaltschaft Berlin oder des Amtsgericht Tiergarten und des Landgericht Berlin die Interessen der Geschädigten durchzusetzen.
Dies ist zuförderst Aufgabe des Geschädigten selbst. Staatliche Stellen haben nur eine Informationspflicht, der meist durch das Aushändigen von Merk- und Hinweisblättern nachgekommen wird. Durch das Mittel der Nebenklage kann sich der Verletzte beispielsweise dagegen wehren, dass seine Verletzungen verharmlost werden. Gegen Jugendliche (bis 18-jährige) ist die Nebenklage nur beschränkt zulässig, gegen Heranwachsende (18 bis 21 Jahren) jedoch unbeschränkt.
Dabei kann es oftmals hilfreich sein, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Oftmals werden polizeiliche Ermittlungen nicht sachgerecht geführt. Zeugen werden nicht vernommen, oder Unterlagen beispielsweise bei Ärzten nicht angefordert. In diesen Fällen ist es Aufgabe des Nebenklagevertreters, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass Ermittlungen vollständig geführt werden und gegebenenfalls noch ergänzt werden.
Eine der wesentlichsten Fragen ist die Frage, wer die Kosten der Nebenklage zu zahlen hat. Zunächst zahlt der Geschädigte die Kosten für die Nebenklage selbst. Hiervon gibt es aber große Ausnahmen.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, deckt diese in den meisten Fällen die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Einige Rechtsschutzversicherungen schränken dies ein wenig ein und übernehmen die Kosten der Nebenklage nur bei Körperverletzungen von einigem Gewicht. Die Rechtsschutzversicherung muss zum Zeitpunkt der Straftat bestanden haben. Der Rechtsanwalt schildert der Rechtsschutzversicherung gegenüber den Sachverhalt und fragt bei dieser nach der Kostendeckung für die Nebenklage. Die weitere Abrechnung und Korrespondenz findet ausschließlich zwischen der Rechtsschutzversicherung und dem Rechtsanwalt statt.
In einigen Fällen hat der Gesetzgeber entschieden, dass bei dem vorliegen bestimmter Delikte den Geschädigten Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wenn er selbst nicht in der Lage ist, die Kosten für die Nebenklage aufzubringen und er keine Rechtsschutzversicherung betreibt. In der Regel liegt ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe vor, wenn das monatliche Nettoeinkommen unter 1.100,- Euro liegt. Die Delikte sind weiter unten mit einem Sternchen gekennzeichnet. Neben dem eigentlichen Antrag, den Geschädigten als Nebenkläger zuzulassen muss der Geschädigte dann auch eine Erklärung Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe bei dem Gericht einreichen. Das Formular finden Sie für das Land Berlin hier:
Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dazu gehören auch die notwendigen Auslagen und Rechtsanwaltskosten der Nebenklage. Erfahrungsgemäß kann der Angeklagte diese Kosten jedoch nicht oder nicht sofort zahlen. Wird der Angeklagte jedoch freigesprochen, hat der Nebenkläger seine Kosten selbst zu tragen. Dies ergibt sich aus § 472 Abs. 1 StPO, wonach der Angeklagte die Kosten der Nebenklage nur dann zu tragen hat, wenn er verurteilt wurde.
Die Berechnung der Kosten der Nebenklage richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Nebenklägervertreter erhält dieselben Gebühren, die auch ein Wahrverteiger erhält. Allein für das Einarbeiten und Einlesen in die Fallunterlagen erhält der Rechtsanwalt daher eine Gebühr in Höhe von ca. 800,- Euro inklusive der Umsatzsteuer. Es macht auch einen Unterschied, ob die Anklage vor dem Amtsgericht Tiergarten erhoben werden soll, oder vor dem Landgericht Berlin. Verfahren vor dem Landgericht führen meist zu höheren Strafen, weswegen dort mit Kosten von ca. 1.100,- Euro zu rechnen ist. Daneben erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an jedem Sitzungstag eine Gebühr. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Termin nur 10 Minuten dauerte, oder 5 Stunden. Für die Teilnahme an jedem Verhandlungstag kann mit Gebühren von ca. 350 Euro bis 500,- Euro gerechnet werden. Bei Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten kann meist damit gerechnet werden, dass selten mehr als drei Verhandlungstage notwendig sind. In den meisten Fällen findet nur ein Termin statt, wenn alle geladenen Zeugen zu dem Termin erscheinen.
Vor dem Hintergrund der Unberechenbarkeit der Prozesskosten bei der Nebenklage, wird dazu geraten, diese nur dann zu erheben, wenn eine Rechtsschutzversicherung erklärt hat, die Kosten zu übernehmen, oder wenn ernsthaft Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
Die Delikte die zur Nebenklage berechtigen sind in § 395 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten. Neben dem Geschädigten selbst dürfen sich Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner als Nebenkläger der Anklage anschließen, wenn der Geschädigte durch die Tat getötet wurde.
Bei den in § 395 Abs. 1 StPO genannten Delikten handelt es sich um:
Bei den in § 395 Abs. 3 StPO genannten Delikten muss der Geschädigte zusätzlich darlegen, dass dies aus besonderen Gründen, insbesondere den schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen erscheint. Danach ist prinzipiell jede Tat nebenklagefähig.
Namentlich nennt der Abs. 3 „insbesondere“ folgende Delikte:
Ziel der Nebenklage ist es, auf die Bestrafung des Täters hinzuwirken. Er ist nach § 397 Abs. 1 StPO durch sehr viele Rechte ausgestattet:
Zum einen darf der Nebenkläger, selbst wenn er Zeuge ist, dazu berechtigt, an der gesamten Verhandlung teilzunehmen. Insbesondere darf er auch an der Verhandlung teilnehmen, wenn die Öffentlichkeit von dem weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird. Das kommt vor dem Amtsgericht Tiergarten und dem Landgericht Berlin vor, wenn der Angeklagte beispielsweise zum Tatzeitpunkt Jugendlicher war, es sich um eine Jugendschutzsache handelt, oder die Öffentlichkeit aus anderen Gründen – zum Beispiel zum Schutz von Persönlichkeitsrechten – ausgeschlossen wird.
Der Nebenkläger ist nach § 397 Abs. 1 StPO zu allen Hauptverhandlungsterminen zu laden, nicht nur zu solchen, zu denen er als Zeuge vernommen werden soll. Das wichtigste Recht des Nebenklägers ist es, Beweisanträge zu stellen und Fragen zu beanstanden oder das Gericht oder Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hierdurch kann er effektiv auf das Verfahren einwirken. Daneben darf die Nebenklage eine Entscheidung des Gerichts etwa durch die Berufung oder Revision angreifen.
Neben der Nebenklage haben Sie durch die das Adhäsionsverfahren die Möglichkeit, sich als Geschädigter an dem Verfahren zu beteiligen. Wichtig dabei ist, dass Sie lediglich einen Antrag stellen. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht im Rahmen des Urteils. Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten haben Sie im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht.
Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli vertritt aktuell in mehreren Verfahren Geschädigte von Raubtaten oder von Taten von Ex-Partnern vor dem Landgericht Berlin und dem Amtsgericht Tiergarten. Sollten Sie sich einem bereits laufenden Strafverfahren als Nebenkläger anschließen wollen, können Sie das untenstehende Kontaktformular nutzen, um Kontakt aufzunehmen und ein kostenloses Beratungsgespräch in den Kanzleiräumen in Anspruch zu nehmen.
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