Unerlaubter Besitz von Kinder- und Jugendpornographie
Vollkommen überraschend steht am Morgen das Landeskriminalamt vor der Tür und hält einen Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichts in der Hand. Es sollen Computer und andere Speichermedien beschlagnahmt werden. Ihnen wird die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz von Kinder- oder Jugendpornografie vorgeworfen. In den kommenden Tagen sollen Sie zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen. Sie suchen einen erfahrenen Rechtsanwalt, der Sie bei dem Vorwurf der Kinderpornografie verteidigt.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Delikte:
Inhaltsverzeichnis
Der Erwerb, die Verbreitung und der Besitze von kinder- und jugendpornographischen Inhalten ist in Deutschland schon lange verboten. Größere Internetkonzerne wie Apple, Microsoft und Google betreiben einen großen Aufwand, um den unerlaubten Besitze von Kinder- und Jugendpornographie aufzudecken. Uploads werden mit Datenbanken abgeglichen. Es ergehen von us-amerikanischen Organisationen Meldungen an das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter der Bundesländer. In vielen Fällen handelt es sich um Bilder minderguter Qualität. Diese ermitteln anschließend die Anschlussinhaberdaten von IP-Adressen und anschließend die dort gemeldeten Personen. Bei weitgehenden Übereinstimmungen kann der Ermittlungsrichter am Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss erlassen. In einigen Fällen werden auch keine Durchsuchungen durchgeführt, sondern »nach Aktenlage« Anklagen erhoben. In Berlin werden die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführt, in Brandenburg bei der Schwerpunktbereichs-Staatsanwaltschaft Cottbus. Anschließend wird der Durchsuchungsbeschluss an das zuständige Landeskriminalamt weitergeleitet mit der Bitte, diesen zeitnah zu vollstrecken. Es kommt zu dem oben dargestellten Szenario.
Daneben existieren noch andere Szenarien, in denen strafrechtlich relevante Szenarien im Zusammenhang mit Kinder- und Jugendpornografie eine Rolle spielen: Senden sich beispielsweise Kinder und Jugendliche selbst über WhatsApp oder Instagram Bilder zu, oder fordern sie gleichaltrige dazu auf, ihnen Bilder zu senden, kommt es meist durch Anzeigen aus dem Familienkreis zu Strafanzeigen.
Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischen Inhalten wird nach § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Seit der Verschärfung des Sexualstrafrechts sind häufiger Personen betroffen, die nicht zu den klassischen Tätern rechnen. Darunter sind Minderjährige, Lehrer aber auch Eltern. Es sind Menschen, denen plötzlich der Vorwurf des Verbrechens gemacht wird, obwohl sie keine kriminellen Absichten hatten. Liegt ein Fall der Bandenkriminalität vor oder handelt der Täter gewerbsmäßig, liegt die Strafe nicht unter zwei Jahren. Bei dem Vorsuwrf des Besitzes von kinderpornographischen Inhalten handelt es sich um den Vorwurf eines Verbrechens im Sinne von § 12 StGB. Freiheitsstafen von unter einem Jahr bzw. unter zwei Jahren soll die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Bewährung erfolgen. Durch die Einstufung als Verbrechen, muss zwangsläufig vor dem Schöffengericht Anklage erhoben werden, so dann im Fall der Anklageerhebung ein Pflichtverteidiger zu bestimmen ist.
Neben den Verfahrenskosten können dem Verurteilten auch die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. In Pornographie-Verfahren auch Gutachterkosten auferlegt werden. In vielen Fällen handelt es sich meist aber schon um keine wirklichen Gutachterkosten, sondern lediglich um Aufgaben, die die zuständige Polizeidienststelle aus Personalgründen an einen externen Dienstleister ausgelagert hat. Gerade Polizeien in Flächenbundesländern neigen dazu, externe Dienstleister in Anspruch zu nehmen und die Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen. Meist handelt es sich dabei um niedrige fünfstellige Beträge. Mit der richtigen Argumentation kann die Auferlegung von Gutachterkosten abgewendet werden.
Dagegen handelt es sich bei vor Vorwurf der Verbreitung, des Erwerbes und des Besitzes von jugendpornographischen Inhalten lediglich um den Vorwurf eines Vergehens. Das Gesetze sieht nach § 184c StGB Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Handelt es sich um einen Ersttäter ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Strafverfahren nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gegen Auflagen eingestellt werden kann.
In Berlin werden die Ermittlungen werden die Ermittlungen von der Polizei Berlin, LKA 13 ZASt KiPO JuPO in der Keithstr. 30 geführt.
Wenn Sie Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli kontaktieren erhalten Sie noch am Tag der ersten Kontaktaufnahme am Nachmittag einen Gesprächstermin in den Kanzleiräumen am Leipziger Platz. Dabei wird Ihnen aus einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen das Vorgehen der Polizei erläutert und anschließend dargelegt, welche Maßnahmen aktuell weiter laufen. Sofern Sie eine Vorladung erhalten haben, wird noch am selben Tag der Polizei gegenüber angezeigt, dass Sie in der Sache verteidigt werden und Akteneinsicht beantragen. Erst nach dem Vorliegen der vollständigen Akteneinsicht geben wir möglicherweise eine erste Stellungnahme ab – oft ist eine solche aber noch nicht erforderlich, da die weitere Auswertung von Rechnern oder anderen Speichermedien noch weiter andauert. Erst nach dem Abschluss des gesamten Ermittlungsverfahrens ist eine Stellungnahme möglich.
Ziel der Strafverteidigung bei einem solchen Vorwurf ist ein möglichst diskreter und »stiller« Abschluss des Verfahrens durch eine Einstellung des Verfahrens. Eine derartige Einstellung kann nach § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung gegen eine Auflage – beispielsweise gegen Zahlung einer Spende an eine gemeinnützige Organisation beendet werden.
Aktuell verteidigt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch im Ermittlungsverfahren eine Reihe von Mandanten in Berlin und Brandenburg gegen den Vorwurf des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Inhalte.
Landgericht Bielefeld, 23.04.2021 | Sexueller Missbrauch eines Kindes in sieben Fällen;Herstellen und öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen | Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten |
Landgericht Wiesbaden, 25.09.2019 | Besitzverschaffens von jugendpornographischen Schriften;schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in kinderpornographischer Absicht; Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch; mit Besitzverschaffen und mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften | Freiheitsstrafe von drei Jahren |
Landgericht Neuruppin 05.11.2019 | Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in acht Fällen; sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen;Herstellen und Verbreiten von kinderpornographischen Schriften | Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monate |
Landgericht München II 28.01.2019 | Verbreitens kinderpornografischer Schriften in 19 tatmehrheitlichen Fällen;Verbreiten kinderpornografischer Schriften in zehn tatmehrheitlichen Fällen;Verbreiten einer jugendpornografischen Schrift; | Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten |
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