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Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

Einer der wohl größten Bereiche der Berliner Verteidigung bildet die Strafverteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes, des Handels oder des Anbaus von Betäubungsmitteln. Schätzungsweise 30 Prozent der Verfahren haben mit Betäubungsmitteln zutun.

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (2025)

Plötzlich folgen drei Polizisten einem jungen Mann in die Bar. Sie weisen sich als Polizisten aus und fragen den jungen Mann, was er gerade an dem Fahrzeug gemacht hatte. Die Polizisten gehören dem Landeskriminalamt 435 (LKA 435) an. Tatsächlich war er einen Moment in den Wagen eingestiegen und am nächsten Block wieder ausgestiegen. Er hatte sich eine kleine Verkaufseinheit Kokain gekauft. Abgepackt war das Kokain in einem Eppendorfgefäß. So oder so ähnlich beginnen in Berlin jede Nacht dutzende Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln.

Im Bereich der Strafverteidigung gegen den Vorwurf von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt der Schwerpunkt für Konsumenten auf einer ganzheitlichen Verteidigung und Betreuung in der Sache. Selbst wenn das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit oder wegen »Eigenbedarfs« ohne Strafe eingestellt wird, kann das Verfahren zu weiteren Konsequenzen führen. Oftmals wird der Vorgang von der Polizei an die zuständige Führerscheinbehörde abgegeben, die anschließend eigenständig überprüft, ob der Betroffene noch zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Bei so genannten Mischkonsum zwischen Alkohol und Cannabis ist die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig zu verneinen. Bei dem regelmäßigen Konsum von Cannabis können Bedenken aufkommen – wobei Berliner Behörden bei dem Begriff »regelmäßig« sehr großzügig sind. So kann schon der zweifache Konsum innerhalb von mehreren Monaten als »regelmäßiger Konsum« verstanden werden. Der Konsum von Kokain verträgt sich grundsätzlich gar nicht mit der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. In derartigen Fällen wird von einer Ungeeignetheit ausgegangen, die durch einen sechsmonatigen bis einjährigen Abstinenznachweis entkräftet werden kann. Bei der Verteidigung von Konsumenten wird »über den Tellerrand« gesehen und auch solche Aspekte bereits frühzeitig in den Blick genommen.

Die Gesetzestexte regeln an vielen Stellen, dass Voraussetzung einer erhöhrten Strafandrohung die nicht geringe Menge ist. Ab wann eine nicht mehr geringe Menge vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Menge bestimmt sich nach Wirkstoffgutachten durch eine kriminaltechnische Untersuchung (KTI).  Der Bundesgerichtshof hat folgende Grenzwerte  verbindlich bestimmt:

Besitz von Betäubungsmitteln: Geringe Menge (2025)

  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol
  • Kokain: 5,0 g Kokainhydrochlorid
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Ecstasy (MDMA): 30 g Base
  • Crystal Meth: 5 bis 10 g Base
  • Morphin: 90 mg Morphinhydrochlorid
  • Amphetamin: 150 mg Base

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Die Zollfahndungsämter führen an den Flughäfen Deutschland verdachtsunabhängige Kontrollen der Lustpost durch. Dabei werden Betäubungsmittel entdeckt und Strafverfahren gegen die Empfänger eingeleitet. Bei größeren Bestellungen kann der Vorwurf des Handelstreibens eröffnet werden, so dass die Ermittlungsbehörden einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Bestellers erwirken können. Diese soll auch dazu dienen, etwaige Endgeräte aufzufinden, die zur Bestellung der Betäubungsmittel genutzt worden sein können. Ein besonderes Augenmerk bei der Strafverteidigung gegen den Vorwurf von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt darin, etwaige Untersuchungshaft möglichst schnell zu unterbrechen und den Inhaftierten schnell wieder in Freiheit zu bringen. Bereits mehrfach ist es gelungen, die Untersuchungshaft durch Aufhebung des Haftbefehls zu beenden, oder zumindest unter Meldeauflagen außer Vollzug zu setzen. In derartigen Situationen wird auch angeboten, die Koordination mit Verwandten und Bekannten zu übernehmen. Diese werden über die aktuelle Situation auf geklärt. Weil im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln oftmals empfindliche Haftstrafen drohen übernimmt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli in derartigen Fällen oft als Pflichtverteidiger die Verteidigung. Bei Untersuchungshaft wird zeitnah ein Besuchstermin in der Justizvollzugsanstalt vereinbart, die Akten werden herbeigeschafft und erörtert. Eine Verteidigungsstrategie wird erörtert.

Zugriff auf mehrere Hundert Datenbanken, Kommentare und Handbücher

Die Rechtsprechung und die Gesetzeslage ändern sich ständig. Umso wichtiger ist es für Rechtsanwälte, stets einen aktuellen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu haben und in einschlägigen Kommentaren nachblättern. Es besteht digitaler Zugriff auf mehrere Hundert, Handbücher und Datenbanken, um für die Strafverteidigung nur das Beste rauszuholen. 

Rechtsanwalt Betäubungsmittel

Das Honorar des Rechtsanwalts macht einen großen Stellenwert aus. Deswegen wird bereits frühzeitig über das Honorar aufgeklärt. Umfangreiche Verfahren erfordern durchaus ein höheres Honorar, wobei geringere Sachen mit einem nur geringen Arbeitsaufwand auch ein entsprechend geringeres Honorar erforderlich machen. In einem ersten Gespräche wird der Arbeitsaufwand für die Verteidigung in Ihrer Angelegenheit geschätzt und Ihnen wird ein entsprechendes Honorar vorgeschlagen.

Aktuell verteidigt Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli mehrere Konsumenten, aber auch vermeintliche Händler und Fahrer gegen Vorwürfe des Verstoßes gegen das betäubungsmittelgesetz. Dabei konnte zum Teil die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit nach nur wenigen Tagen beendet werden, oder Verfahren gegen Konsumenten ohne weitere Konsequenzen eingestellt werden.

Sollte bei Ihnen eine Wohnungsdurchsuchung stattgefunden haben, sich einer Ihrer Angehörigen wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft befinden, oder sie bereits eine Anklageschrift erhalten haben, können Sie unter Nutzung des beigefügten Formulars Kontakt aufnehmen. Es wird umgehend telefonisch oder per Mail mit Ihnen Kontakt aufgenommen.

Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)

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