Wenn Sie eine Anklageschrift des Amtsgerichts Tiergarten erhalten haben, finden Sie in diesem Artikel hilfreiche Tipps und kurze Muster, die Sie im Rahmen des so genannt Zwischenverfahrens nutzen können. Beachten Sie aber hierbei, dass es sich bei den Ausführungen hier lediglich um allgemeine Ausführungen handeln kann, die niemals eine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen können. Hierzu können Sie mich gerne persönlich kontaktieren.
Inhaltsverzeichnis
Schließt die Staatsanwaltschaft Berlin oder die Amtsanwaltschaft Berlin ihre Ermittlungen ab, ist sie gesetzlich nach § 170 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) verpflichtet, Anklage bei dem zuständigen Gericht zu erheben. Die Staatsanwaltschaft klagt zur Durchsetzung der Rechtsordnung an und setzt den staatlichen Bestrafungsanspruch durch.
Das zuständige Gericht bestimmt sich nach der Straferwartung. Insoweit handelt es sich um eine Prognose der Staatsanwaltschaft zum Zwitpunkt der Anklageerhebung. Bei einer Straferwartung von unter zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird die Anklageschrift zum Amtsgericht Tiergarten (Strafrichter) versandt. Bei einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren bis zu vier Jahren Haftstrafe wird die Anklageschrift auch an das Amtsgericht Tiergarten versandt, allerdings an das Schöffengericht. Zum Strafrichter darf auch nicht mehr angeklagt werden, wenn es sich bei dem Delikt um ein Verbrechen handelt, wie sich aus § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ergibt. Danach ist der Strafrichter nur für Vergehen zuständig, nicht hingegen für Verbrechen. Verbrechen sind nach § 12 des Strafgesetzbuchs (StGB) Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Die Anklageschrift fasst zunächst nach § 200 StPO zusammen, gegen welche Strafvorschrift verstoßen wurde und gibt den Inhalt dieser Strafvorschrift verkürzt wieder. Anschließend wird der so genannte Lebenssachverhalt, der das strafbare Verhalten begründet, verkürzt dargestellt. Die Anklageschrift soll die Beweismittel enthalten, mit denen die Staatsanwaltschaft von denen die Staatsanwaltschaft der Überzeugung ist, den Täter überführen zu können. Die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel sind mehr als “Angebot” der Staatsanwaltschaft an das Gericht zu verstehen, diese zu erheben. Es muss nicht zwangsläufig sein, dass alle benannten Zeugen geladen werden. Oftmals sieht das Gericht von der Ladung aller Zeugen ab und lädt zunächst nur den tatnächsten Zeugen, der selbst direkte Wahrnehmungen gemacht hat. Auch von der Angabe „ihre eigenen Angabe“, sollten sich Betroffene nicht irritieren lassen. In nahezu jeder Anklageschrift werden die eigenen Angaben aufgeführt.
Schließt die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen ab, übersendet sie nach § 199 StPO die Anklageschrift an das Amtsgericht mit dem Antrag, die Hauptverhandlung zuzulassen. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und es wird in das Zwischenverfahren eingetreten. Im Rahmen des Zwischenverfahrens überprüft das Gericht, ob die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach der Täter mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (höchst)wahrscheinlich überführt werden kann, zutreffend ist oder nicht. Es prüft also, ob so genannter hinreichender Tatverdacht besteht. Das Amtsgericht Tiergarten übersendet dem Angeklagten die Anklageschrift mit der Bitte um Stellungnahme. Ihm ist die Möglichkeit zu gewähren, selbst die Erhebung von Beweismitteln zu beantragen. Dazu wird meist eine recht kurze Frist von sieben Tagen gewährt. Diese Frist kann und sollte in jedem Fall zunächst verlängert werden.
Betroffene sollten nicht voreilig Stellungnahmen bei Gericht einreichen, oder gar auf der Geschäftsstelle anrufen. Der Angeklagte hat selber auch ohne Verteidiger Anspruch (wenn auch eingeschränkt) auf Akteneinsicht.
Ein Strafverteidiger wird sich zunächst eine Strafprozessvollmacht unterschreiben lassen und anschließend dem Gericht gegenüber die Verteidigung anzeigen. Die meisten Richter wissen dann, dass mit einer Stellungnahme innerhalb von sieben Tagen nicht mehr zu rechnen ist und gewähren großzügige Fristverlängerungen. Der Strafverteidiger wird dann anschließend bei Gericht die Ermittlungsakte abholen und diese mit dem Mandanten besprechen. Bis dahin wird das Gericht darum gebeten, von Terminen abzusehen.
Ziel ist es, eine Hauptverhandlung im besten Fall zu verhindern. Dies gelingt, in dem beispielsweise durch Stellungnahmen die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO anstreben, oder die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen nach § 153a Abs. 2 StPO.
Lässt sich bereits absehen, dass das Gericht oder die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht einstellen wird, kann die weitere Aufklärung des Sachverhaltes gefordert werden. Dies kann darin liegen, dass beispielsweise neue Dokumente berücksichtigt werden, oder weitere Zeugen vernommen werden. In einem derartigen Fall wird der Verteidiger einen Schriftsatz an das Gericht senden, weswegen der Zeuge noch vernommen werden soll und notfalls ankündigen, dass er im Rahmen der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen wird.
Das Zwischenverfahren kann durch unterschiedliche Weisen beendet werden:
Das Amtsgericht kann die Eröffnung der Hauptverhandlung ablehnen. Dies geschieht allerdings in sehr seltenen Fällen, weil die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach der Angeklagte (höchst)wahrscheinlich verurteilt werden wird, zutreffend ist. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich lediglich um eine vorläufige Prognose handelt, die sich auf den bisherigen Akteninhalt ergibt.
Gegen eine Anklageschrift kann kein Widerspruch eingelegt werden. Sie können nur darauf hinwirken, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen abgelehnt wird. Hilfsweise können Sie wie oben dargestellt darauf hinwirken, dass das Verfahren mit Auflagen oder ohne Auflagen eingestellt wird. Hierzu muss aber die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung erteilen.
Wie oben dargestellt, kann das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ablehnen. Das passiert aber recht selten. Häufiger kommt es zur Einstellung – wobei aber auf eine Einstellung ohne Akteneinsicht kaum sinnvoll hingewirkt werden kann.
Das ist recht unterschiedlich. In Jugendstrafverfahren kann es innerhalb von zwei Monaten zum Termin kommen. Für gewöhnlich haben aber hier in Berlin Richter am Amtsgericht Tiergarten einen Terminsstand von mehreren Monaten, so dass von der Anklageschrift bis zum Termin durchaus drei bis vier Monate vergehen können. Urlaube, Krankheiten und Fortbildungen müssen auch immer berücksichtigt werden. Pauschal lässt sich das also nicht beantworten. Je umfangreicher die Verfahren sind, um so länger (bis zu sechs Monate) dauert es, bis zur Verhandlung.
Amtsgericht Tiergarten
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Amtsgericht Tiergarten (Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsstrafsachen)
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Ehssan Khazaeli
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