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Vorwurf der Zwangsprostitution: Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen ein

Elena W. steht auf einem Aldi-Parkplatz in Falkensee, als ein Streifenwagen der Brandenburger Polizei auf sie trifft. Sie sei von einem fremden Mann, der vermutlich Julian heißt, nach Berlin-Spandau gefahren worden, sagt sie den beiden Polizeibeamten. Dort sollten von ihr Fotos gemacht werden, damit sie sexuelle Dienste anbieten könnte. Als sie das nicht wollte, sei sie von Julian und einer anderen Frau geschlagen worden. Erst als sie drohte, die Polizei zu rufen, fuhr Julian sie wieder zurück nach Falkensee und setzte sie ab – von wo sie aus die Polizei rief. Ihr iPhone zeigt einen WhatsApp-Verlauf, der einen Chat mit einem Julian zeigt. Die dazugehörige Telefonnummer gehört tatsächlich einem Julian aus Nauen. In einem Vermerk zu dem Einsatz heißt es, Elena habe sowohl stark nach Alkohol als auch nach Parfüm gerochen. Sie habe wegen ihrer »Freizügigkeit« wohl auf sexuelle Kontakte gegen Bezahlung in der Wohnung gehofft. Den Einsatz eines Rettungswagens lehnt sie ab. Dabei hat sie deutliche Hämatome an den Armen.

Zwangsprostitution: Geschädigte erscheint auf mehrfache Aufforderungen nicht

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren wird nach § 232a des Strafgesetzbuchs bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihre Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, veranlasst, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen. Weil der Tatort allerdings nicht in Brandenburg liegt, sondern in Berlin, werden die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben. In der polizeilichen Arbeit stellen Fälle der Zwangsprostitution und der Zuhälterei lediglich eine Randerscheinung dar: Gerade einmal 93 Fälle wurden 2022 bekannt. Die Aufklärungsquote lag nach der polizeilichen Kriminalstatistik bei 66 Prozent – was nicht bedeutet, dass es auch zu Verurteilungen kam. Die Ermittlungen werden von der zuständigen Fachdienststelle beim Landeskriminalamt Berlin, LKA 423, geführt. Die Polizei will die Geschädigte nun mehrfach zur Zeugenvernehmung vorladen. Sie reagierte ausweichend, sagte Termine mit unterschiedlichen Gründen ab. Mal nimmt sie Medikamente gegen ihre Depressionen, mal würde sie von ihrer neuen Arbeitsstelle nicht freigestellt werden. Die Ermittler gewinnen den Eindruck »dass die vermeintliche Geschädigte offenbar kein Interesse an der Strafverfolgung hat«. Es würde davon abgesehen werden, sie erneut vorzuladen, da damit zu rechnen sei, dass sie nicht zu der Vernehmung erscheint. Ohne eine zeugenschaftliche Vernehmung der Geschädigten könne der Sachverhalt allerdings nicht abschließend aufgeklärt werden, heißt es in dem polizeilichen Schlussbericht.

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Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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