Das Amtsgericht Tiergarten hat das Verfahren gegen einen 30-jährigen Versicherungsmakler nach Zahlung einer Zahlung an eine gemeinnützige Organisation eingestellt. Dem jungen Familienvater wurde von der Staatsanwaltschaft Berlin vorgeworfen, im vergangenen Sommer in einem Restaurant am Ku’damm einen Kellner als »Schwuchtel« bezeichnet zu haben und damit gedroht zu haben, ihn umzubringen. Dabei soll er nach einem auf dem Tisch stehenden Glas gegriffen haben und dieses erhoben haben. Nach § 241 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Drohung ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt, Einfluss zu haben. Ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat, ist irrelevant. Relevant ist ausschließlich, dass für das Opfer der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und das Opfer die Verwirklichung wenigstens für möglich hält.
Wegen dieser Vorwürfe erließ ein Richter am Amtsgericht Tiergarten einen Strafbefehl über 3.000,00 Euro. Dagegen legte der nun anwaltlich vertreten Angeschuldigte Einspruch ein. Vor dem Amtsgericht Tiergarten gaben sowohl der Manager als auch dessen Ehefrau, die in dem Restaurant arbeitet, unterschiedliche Versionen des Geschehens ab. Auf Initiative des Verteidigers regte das Gericht die Einstellung des Verfahrens an, wenn der Angeklagte binnen sechs Monaten 1.000,00 an den Berliner Zoo zahlt. Zwar ließ sich der Vorwurf der Bedrohung nicht nachweisen, der der Beleidigung hingegen schon. Ein Zeuge war zu dem ersten Hauptverhandlungsgründen krankheitsbedingt nicht erschienen, weswegen ein weiterer Hauptverhandlungs notwendig gewesen wäre. Auch aus prozessökonomischen Gründen entschied sich der frische Familienvater dazu, einen Schlussstrich zu ziehen.
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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