Das Amtsgericht Tiergarten hat ein Bußgeldverfahren gegen einen Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei EKH LEGAL wegen des Verstoßes gegen das Prostitutionsschutzgesetz eingestellt. Dem Verfahren war zunächst ein so genannter Verbundeinsatz des Ordnungsamtes Berlin und des Landeskriminalamts vorangegangen. Nachdem ein »Lockvogel« den so genannten Prostitutionsnachweis durchgeführt hatte, begann die Begehung der Räumlichkeiten. Dabei hatte die Polizei zunächst den Verdacht, dass die Prostitution in einem Stockwerk ausgeübt werden könnte, für das keine Genehmigung vorlag. »Dies konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, da die Polizeikontrolle bereits kurz nach der Durchführung des Prostitutionsnachweises durchgeführt wurde«, erklärte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli.
Auch hinsichtlich eines anderen Vorwurfs konnte der Tatnachweis vor Gericht nicht geführt werden. Der Betreiberin war in dem Bußgeldbescheid des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vorgeworfen worden, dass die Prostituierten in den Räumen nicht nur der Prostitution nachgingen, sondern auch in diesen Räumen übernachten würden. Erkenntnisse hierrüber bestanden lediglich über einen Hinweisgeber, der sich dem Ordnungsamt gegenüber erklärt hatte. Vor Gericht kritisierte dies Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli, der die Betreiberin in dem Verfahren. »Der Hinweisgeber wurde nicht als Zeuge vernommen, nicht über seine Wahrheitspflicht als Zeuge belehrt. Über das Gespräch wurde lediglich ein Gesprächsvermerk gefertigt«, erklärte Ehssan Khazaeli vor dem Amtsgericht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 des Prostitutionsschutzgesetzes (ProstSchG) ist es untersagt, dass Prosituierte in denselben Räumen arbeiten und schlafen. Diese Vorwürfe stützt sich jedoch ausschließlich auf so genanntes »Hören-Sagen«. Wirkliche Zeugen für den Vorwurf gab es hingegen nicht.
Insgesamt in dem Bescheid ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt worden.
Die zuständige Richterin hatte den Vertretern des Bezirks im Termin Vorwürfe gemacht, warum denn über den ursprüngliche Antrag der Betreiberin noch nicht entschieden worden sei. Tatsächlich hatte sie den Antrag auf Zulassung einer Prostitutionsstätte bereits vor einigen Jahren eingereicht. Die Bearbeitung hatte jedoch mehrere Jahre in Anspruch genommen. »Dazu kann ich nichts sagen. Das war noch vor meiner Zeit«, erklärte die zuständige Sachbearbeiterin vor Gericht.
Hinsichtlich eines Punkts der insgesamt drei Vorwürfe aus dem Bußgeldbescheid stellte das Gericht in Aussicht, möglicherweise eine Beweisaufnahme durchführen zu müssen – oder das Verfahren insgesamt einzustellen. Nach Rücksprache mit der Mandantin wurde vereinbart, das Verfahren insgesamt einzustellen.
Genehmigungsverfahren für Prostitutionsstätten laufen in Berlin schleppend. Zuletzt hatte das Bezirksamt Mitte einen solchen Betrieb untersagt. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass Bordelle prinzipiell auch in Berlin in Wohngebieten bestehen dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah das jedoch anders und führte aus, dass der Betrieb von Bordellen zwangsläufig zu höherer Kriminalität im Umfeld führen würde. »Mit dieser Argumentation dürften in Berlin auch keine Wettbüros oder Diskotheken vertrieben werden«, erklärte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli seinerzeit. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dem an. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg seien zu pauschal gewesen. Das Störpotenzial eines sog. Wohnungsbordells im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO lässt sich nicht typisierend erfassen. Es bedarf vielmehr einer Einzelfallprüfung.
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