Mehrere Verfahren gegen Mandanten der Kanzlei EKH LEGAL wurde vergangene Woche nach § 153a Abs. 1, Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft den Erlass von Strafbefehlen beantragt, gegen die Einspruch eingelegt wurde. Kritische Prüfungen hatten fehlerhafte Beurteilungen durch die Staatsanwaltschaft aufgedeckt.
In einem Fall hatte ein Unternehmer Corona-Soforthilfen beantragt und diese auch in Höhe von 14.000 Euro erhalten. Er betrieb ein Logistikunternehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass durch den Beginn der Pandemie Onlinebestellungen eigentlich zunehmen müssten und der Logistiker daher keinen Anspruch auf Corona-Soforthilfen gehabt haben dürfe. Durch einen Strafbefehl wurde der Unternehmer zu einer Geldstrafe von 3.300 Euro verurteilt. Außerdem ordnete das Gericht die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 14.000 Euro an. Durch den dagegen eingelegen Einspruch wurde der Strafbefehl nicht rechtskräftig. In einer ausführlichen Stellungnahme an das Gericht wurde die wirtschaftliche Situation des Unternehmens dargestellt und erklärt, dass es trotz der Pandemie zu massiven Umsatzeinbrüchen gekommen war. Den Ausführungen schloss sich daraufhin die Staatsanwaltschaft an und verzichtete vollständig auf eine Bestrafung des Mandanten – machte die Einstellung des Verfahrens aber davon abhängig, dass der Beschuldigte binnen sechs Monaten einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an die Investitionsbank zurückzahlt. Insoweit konnte nicht dargestellt werden, weswegen ein Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe bestanden haben soll. Die Angeklagte hat die Rückzahlung vollständig geleistet, weswegen das Verfahren endgültig nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt ist.
In einem anderen Verfahren sah die Staatsanwaltschaft Berlin von der weiteren Verfolgung der Straftat ab: Der 28-Jährige aus Vietnam stammende Mann hatte bei einer Tätowier-Messe in Rom zwei Landsleute getroffen. Mit diesen freundete er sich an und beschloss, die beiden im Auto mit nach Deutschland zu nehmen – zur nächsten Tätowiermesse. Nach dem Grenzübertritt von Österreich nach Deutschland kontrollierte die Bundespolizei die drei, wobei sich herausstellte, dass die beiden Beifahrer keine gültigen Papiere hatten. Einer befand sich gänzlich illegal im Schengenraum, das niederländische Visum des anderen war seit einigen Monaten abgelaufen. Bei den Beschuldigten handele es sich nicht um »OK-Zielpersonen«, wie es in den polizeilichen Ermittlungsakten heißt. Gegen den Fahrer mietete die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des illegalen Einschleusens von Ausländern ein, das anschließend durch einen 3.500-Euro-Strafbefehl beendet. Nach dem Einspruch führte der Verteidiger Ehssan Khazaeli ein Telefongespräch mit der zuständigen Richterin, ob und inwiefern ein Autofahrer dazu verpflichte sei, sich im Vorfeld über den aufenthaltsrechtlichen Status von Mitfahrern zu informieren, um sich nichts dem strafrechtlichen Vorwurf des Einschleusens von Ausländern strafbar zu machen. Die Staatsanwaltschaft Berlin stimmte einer Einstellung des Verfahrens ohne weiteren Auflagen ein, nachdem der Angeklagte vorher auch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war.
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