Das gegen einen Familienvater geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung wurde nach rund einem Jahr Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt. Vorangegangen war dem Verfahren zunächst, dass ein Mitschüler die Tochter des Beschuldigten auf dem Schulhof geschlagen hatte. In einem anschließenden Gespräch mit der Schulleitung äußerte der Familienvater unter anderem, dass er dem Schüler „alle Knochen brechen“ werde. Dies nahm die Schulleitung zum Anlass, gegen den Familienvater Anzeige wegen des Vorwurfs der Bedrohung zu erstatten.
Das Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht begründet werden könnte. Die Bedrohung nach § 241 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs setzt in der Regel voraus, dass diese dem Geschädigten gegenüber direkt geäußert wird. Zwar reicht es aus, eine Bedrohung – also das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende vorgibt Einfluss zu haben – auch einem Dritten gegenüber zu äußern. Dann muss es allerdings auch vom Vorsatz des Täters umfasst sein, dass die Drohung von dem Dritten an den Geschädigten herangetragen wird. Das war in dem vorliegenden Verfahren nicht der Fall.
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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