Ein Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten am heutigen Vormittag den Haftbefehl gegen einen Mandanten des Rechtsanwalts Ehssan Khazaeli vorläufig außer Vollzug gesetzt. Der Beschuldigte ist nach rund vier Wochen Untersuchungshaft wieder auf freiem Fuß.
Vorangegangen waren umfangreiche Ermittlungen der Berliner Polizei, die zu dem Vorwurf geführt haben, dass der Beschuldigte aus seiner Friedenauer Wohnung mit Betäubungsmittel handeln soll. Ein anonymer Hinweis hatte die Ermittlungen ins Rollen gebracht. Bei einer noch am selben Tag angeordneten Wohnungsdurchsuchung wurden Betäubungsmittel in Form von Cannabis festgestellt. Der Beschuldigte wurde dann erkennungsdienstlicher Untersuchung (»ED«) dem Haftrichter in Moabit vorgeführt. Dieser erklärte ihm, dass die Staatsanwaltschaft Berlin den Erlass eines Haftbefehls beantragt habe und dieser nun auch erlassen werden würde. Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist nach § 112 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) das Vorliegen eines Haftgrundes. Diesen sah die Staatsanwaltschaft Berlin und das Amtsgericht Tiergarten in der drohenden Fluchtgefahr.
Zwar wurde dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auf seinen Antrag hin beigeordnet. Dieser stellte auch einen Haftprüfungstermin – nahm den Antrag aber während des Termins wieder zurück. Die Mutter des Beschuldigten bat daraufhin Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli darum, dessen Interessen wahrzunehmen. Nach weiteren 10 Tagen wurde ein weiterer Haftprüfungstermin durchgeführt, bei dem zwar der dringende Tatverdacht nicht ausgeräumt werden konnte, das Gericht aber dazu bereit war, den Beschuldigten aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli hatte vorgebracht, dass der Beschuldigte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist – zumindest nicht einschlägig. In Berlin geboren und aufgewachsen ist und über einen festen Wohnsitz in der Hauptstadt verfüge. Dieser Argumentation war der Ermittlungsrichter sehr aufgeschlossen, so dass er erklärte, dass er den Haftbefehl außer Vollzug setzen werde. Der Beschuldigte muss sich nun bis zum Beginn des Verfahrens zwei Mal in der Woche auf dem für seinen Wohnort zuständigen Polizeiabschnitt melden.
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