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Geldwäsche: Freispruch vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main

Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main musste sich ein 47-jähriger Geschäftsmann wegen des Vorwurfs der Geldwäsche verantworten. Er hatte Zahlungen in Höhe von 45.000 Euro erhalten und insgesamt 37.500 Euro in bar abgehoben. In Höhe dieses Betrages ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Pfändung (Arrest) an. Nach drei Verhandlungstagen sprach ihn das Amtsgericht frei. Der Arrestbeschluss wurde aufgehoben.

Die Vortat: Betrug zu Lasten der Kassenärztlichen Vereinigung

Der gesondert verfolgte und bereits verurteilte Zaver S. rechnete zum Jahreswechsel 2021/2022 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) rund 53.122 Covid-Testungen ab. Tatsächlich hatte er keinen einzigen Test durchgeführt. Auf der Internetseite der KVBW war er auf Orte gestoßen, die noch keine Testzentren hatten. Also entschied er sich, dem Land ein wenig zu helfen und in den Orten Teststationen zumindest anzumelden. Die Zustimmungen der Grundstückseigentümer waren gefälscht. »Das war wirklich sehr einfach«, sagte die Kriminalkommissarin der Berliner Polizei vor Gericht aus. Hierfür zahlte ihm die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg fast 650.000 Euro – für Testungen, die es nicht gab. Einen großen Teil davon ließ er sich bar auszahlen. Rund 100.000 Euro überwies er auf ein neues Konto bei der Berliner Sparkasse, das er erst wenige Tage vor den Überweisungen eingerichtet hatte. Von diesem Konto überwies Zavar S. einmal 10.000 Euro und noch einmal 45.000 Euro auf das Geschäftskonto des in Frankfurt am Main angeklagten Mannes. Hierzu hatte er als Verwendungszweck „Teststation Zavar S.“ angegeben. Als Zeuge – aufwendig aus der JVA Berlin-Düppel in Frankfurt vorgeführt – sagte dieser vor dem Amtsgerichts Frankfurt am Main, er sei damals kokainabhängig und spielsüchtig gewesen. Ein gewisser Charly, dessen Identität nicht näher aufgeklärt werden konnte, hatte ihm die Bankverbindung mitgeteilt und aufgefordert, Pokerschulden zu begleichen. Er und der jetzt angeklagte Geschäftsmann kannten sich tatsächlich nicht. Die Bankdaten habe er von dem Mann erhalten, der ihm nur unter dem Namen Charly bekannt war. Inzwischen ist Zadar S. durch das Landgericht Berlin I zu mehr als drei Jahren Haft verurteilt. Den Großteil seiner Strafe hat er mittlerweile verbüßt.

Richter: »Diese Einlassung ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen«

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main warf dem 47-jährigen Angeklagten vor, von der kriminellen Herkunft des Geldes gewusst zu haben, oder zumindest etwas wissen müssen und dies aus Gleichgültigkeit außer Acht gelassen zu haben. Nach § 261 Abs. 6 des Strafgesetzbuches wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer leichtfertig nicht erkennt, dass Geld aus einer rechtswidrigen Tat herrührt und hierüber verfügt. Umstritten war in dem Fall, ob dem Angeklagten der Vorwurf der Leichtfertigkeit gemacht werden konnte. Die Verteidigung hatte in einer umfangreichen Erklärung vortragen lassen, dass der Begriff der Leichtfertigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insbesondere in Bagatell- und Alltagsfällen einschließlich der Finanzagentenproblematik eng zu interpretieren sei. »Leichtfertigkeit setzt demnach eine Mehrzahl eindeutiger, beweiskräftig im Rahmen des § 261 der Strafprozessordnung (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) festzustellender Indizien dafür voraus, dass der Handelnde die sich aufdrängende Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung aus völliger Gleichgültigkeit und Ignoranz gegenüber dem naheliegenden inkriminierten Herrühren des Gegenstands und seinem objektiv geldwäschetauglichen Tatbeitrag außer Acht gelassen hat«, hieß es in der mehrseitigen Verteidigererklärung.

Richter »Diese Legende begründet den Vorwurf der Fahrlässigkeit, aber nicht den der Leichtfertigkeit«

Vor Gericht hatte er in einer umfangreichen von seinem Verteidiger Ehssan Khazaeli verlesenen Erklärung vortragen lassen, dass ihn im Januar 2021 zwei Landsleute angesprochen hatten. Sie hatten zu dieser Zeit öfter sein Café besucht. Sie berichteten ihm von ihrem dringenden Bedürfnis, eine Firma gründen zu müssen. Er bot an, seine coronabedingt nicht mehr aktive GmbH aufzukaufen. Allerdings müssten noch zwei Kredite abgelöst werden, die Teil des Unternehmenskaufs werden müssten. Auch das war kein Problem für die Käufer. „Unternehmenskäufe und -bestattungen stellen eine gängige Praxis dar, dafür gibt es auch gewerbliche Anbieter“, führte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung aus. Der ehemalige Geschäftsführer machte sich dann auch auf die Suche nach neuen Geschäftsräumen für die neuen Geschäftsinhaber – schließlich konnten sie schlecht aus seinem Café die geplanten Baugeschäfte führen. Allerdings wurde der Geschäftsführer erst sechs Monate später zum Handelsregister gemeldet. Auch der Firmenzweck wurde erst im Sommer 2021 geändert. Beim Notar wies sich der neue Geschäftsführer offenbar mit einem falschen luxemburgischen Pass aus. Ermittlungen des Gerichts führten jedoch zu keinen belastbaren Informationen über diese Person. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass zum Moment des Zahlungseingangs der Leichtfertigkeitsvorwurf gemacht werden muss. Dies war hier nicht der Fall, denn dem Angeklagten wurde tatsächlich ein Unternehmenskauf vorgespielt. Auch hätte er nicht allein aus dem Verwendungszweck der Überweisung darauf schließen können, dass die 55.000 Euro aus Straftaten stammen – schließlich waren im Jahr 2021 rund 2.000 Teststationen allein in Berlin registriert.

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Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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