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Sexuelle Belästigung: Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt

Ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-St.Georg wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung gegen einen Mandanten des Rechtsanwalts Ehssan Khazaeli wurde vergangene Woche nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Dem angeklagten angehenden Versicherungskaufmann wurde vorgeworfen, eine Reinigungskraft eines Hotels sexuell belästigt zu haben. Er bestritt die Vorwürfe. Was sich wirklich zugetragen hatte, musste nicht geklärt werden. Der angeklagte Versicherungskaufmann stimmte einem Deal zu.

Der 25-jährige war für eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer in einem Hotel untergekommen. Dort begab er sich in die Sauna, um noch mal vor der wichtigen Prüfung zu entspannen. Die Sauna war jedoch offenbar ausgeschaltet. Eine Reinigungskraft betrat den Saunabereich und wurde von dem späteren Beschuldigten angesprochen. Gemeinsam versuchte man wohl eine weitere Sauna in Gang zu bringen. Nach einigen Minuten soll er der 22-jährigen Frau an die Hüfte oder an ihren Arbeitskittel gefasst haben und sie gefragt haben, ob sie den Nachmittag nicht anders verbringen möchte. Dabei war er – saunatypisch – nur mit einem Handtuch bekleidet.

Sexuelle Belästigung: Beschuldigter trug nur Handtuch

Die junge Dame verschwand kurz und kam wenige Minuten später weinend in Begleitung des Hotelmanagers zurück. Mit den Vorwürfen konfrontiert erklärte er zunächst, es müsse sich alles um ein Missverständnis handeln. Schließlich habe er mit der jungen Frau auch geflirtet. Das Hotel sicherte Videoaufnahmen, aus denen hervorging, wann der Mann den Saunabereich betrat. Auf eine polizeiliche Vorladung bei der Hamburger Polizei erschien der Beschuldigte nicht, der in einem Vorort von Berlin lebt. Im Herbst 2023 erreichte ihn die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung. Erst jetzt schaltet er einen Rechtsanwalt ein.

Nach § 184i Abs. 1 StGB wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt. Ein körperliches Berühren liegt vor, wenn der Täter auf das Opfer unmittelbar körperlich einwirkt. Hierfür ist der Kontakt des Täters mit seinem eigenen Körper am Körper des Opfers erforderlich. Ob es sich um unbekleidete oder bekleidete Körperstellen handelt, soll allerdings unerheblich sein (BGH, Beschl. v. 09.03.2021, 3 StR 489/20, dejure). Als erheblich sind solche sexualbezogenen Handlungen anzusehen, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts darstellen. Die Feststellung der Erheblichkeit erfordert eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände hinsichtlich der Gefährlichkeit der Handlung für das betroffene Rechtsgut (BGH, Beschl. v. 18.01.2023, 5 StR 218/22, dejure).

Sexuelle Belästigung: Angeklagter erspart Opfer Aussage vor Gericht

Weil das Verfahren in Hamburg stattgefunden hätte, der Beschuldigte in einem Vorort von Berlin wohnte, war es sein Anliegen, das Verfahren möglichst prozessökonomisch zu beenden. Einer Einstellung des Verfahrens ohne Auflagen wollte die Staatsanwaltschaft Hamburg nicht zustimmen. Stattdessen erklärte sie sich mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines mittleren dreistelligen Betrages an eine gemeinnützige Organisation einverstanden. Der Beschuldigte gilt damit nicht als Vorbestraft.

Sexuelle Belästigung: Verfahren nach Anklageerhebung eingestellt

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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