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Rotlichtmilieu: Räumungsklage gegen Bordellbetreiberin abgewiesen 

Vor dem Landgericht Rostock musste sich eine 44-jährige Bordellbetreiberin gegen eine Räumungsklage des Eigentümer verteidigen. Sie wurde von dem Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli vertreten. Die Klage wurde abgewiesen (nicht rechtskräftig).

Der Eigentümer, ein Rostocker Immobilientycoon, hatte behauptet, seine Unterschrift auf der Vertretungsvollmacht der Hausverwaltung sei gefälscht oder zumindest hinein kopiert. Der 86-Jährige habe keinen Mietvertrag mit einer Bordellbetreiberin abschließen wollen. Das Gericht vernahm zwei Zeugen, darunter den Makler selbst und dessen Ehefrau. Der Makler erklärte, dass er sehr wohl von dem 82-jährigen Eigentümer mit dem Abschluss des Mietvertrages beauftragt wurde. Er kenne den Eigentümer seit mehr als dreißig Jahren und arbeite eng mit ihm zusammen. Die Schlüssel zu dem Objekt habe er von einem engen Vertrauten des Eigentümers erhalten. 

Makler legt Vollmacht vor – Unterschrift gefälscht?

Das Gericht war nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Makler sowohl einen Vermittlungsauftrag als auch einen Vermietungsauftrag erhalten hatte. Es konnte danach dahingestellt bleiben, ob die auf einer Vollmachtsurkunde abgebildete Unterschrift echt war oder nicht.

Ominöse Vorgänge nach Vermietung

Der Makler hatte im Rahmen seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass es nach der Übernahme der ehemaligen Spielothek und dem Umbau zum Bordell zu Problemen mit Anwohnern des Hauses gekommen sei. Diese hätten sich wohl über den neuen Geschäftsbetrieb beschwert. Freunde des Eigentümers baten den Makler dann wohl für Abhilfe zu sorgen – insbesondere sei »alles in Ordnung, wenn monatlich 1.000 Euro mehr gezahlt« werden würde. Auf einen derartigen Deal wollte sich die Bordellbetreiberin allerdings nicht einlassen. Es folgte die Räumungsklage.

Räumungsklage: Gericht würdigt alle Beweise

Nach § 441 Abs. 1 ZPO kann der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde auch durch Schriftvergleichung geführt werden. Das Gericht kann den Schriftvergleich selbst durchführen. Dann handelt es sich um einen Beweis durch Augenschein im Sinne von § 371 ZPO. Das Gericht kann außerdem bei der Schriftvergleichung einen Schriftsachverständigen hinzuziehen (§ 442 ZPO). Dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; ein Parteiantrag ist nicht erforderlich. Das Gericht hat erhobene Beweise gemäß § 286 ZPO zu würdigen. Die Beweiswürdigung ist das Verfahren zur richterlichen Prüfung, ob der Beweis gelungen ist. Kern dieses Grundsatzes ist ist der innere Vorgang der Beweiswürdigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung sowie das Ergebnis der Beweiswürdigung, an den sich ein Vergleich der Ergebnisse mit dem Beweisthema anschließt. Aus § 286 ZPO ergibt sich zugleich, dass das Gericht seiner Würdigung der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits alle Informationen zugrunde legen darf und muss, von denen es prozessordnungsgemäße Kenntnis erlangt hat. Die Würdigung hat sich auf den gesamten Inhalt der Verhandlungen insbesondere der Parteiäußerungen in der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme beziehen. Weiterhin war unschädlich, dass die Vollmachtsurkunde nicht im Original vorgelegt werden konnte. Aus § 550 BGB ergibt sich, dass ein Mietvertrag nicht zwangsläufig der Schriftform bedarf. Aus § 167 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die Vollmachtserteilung nicht dem Formerfordernis unterliegt, das auch für das eigentliche Geschäft gilt.

Rotlichtmilieu: Räumungsklage gegen Bordellbetreiberin abgewiesen 

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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