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Falsche Tatsachenbehauptungen: Bauunternehmer zur Untersagung verurteilt

Der Berliner Hausverwalter und Vermieter Omar Al-Kha ist vom Amtsgericht Neukölln wegen der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen zur Untersagung verurteilt wurden. Wiederholt er seine Äußerungen, droht ihm ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft. Er hatte eine Nachbarin für Verzögerungen von Bauarbeiten verantwortlich gemacht.

Der Berliner Professor Omar Al-Kha. lässt im Süden Neuköllns ein Mehrfamilienhaus ausbauen. Zu diesem Zwecke musste im Jahr 2020 die obere Abdichtung des Flachdachs abgetragen werden. Nachdem die Bauarbeiten länger dauerten als gedacht, wandten sich Mieter des Hauses an den Hausverwalter. Zwischenzeitlich war es durch die fehlende Isolierung zu Wasserschäden gekommen. Omar Al-Kha. teilte mit, dass es durch „Anzeigen und Eingaben bei den Behörden für wiederholten Baustopp und Verzögerungen bei weiteren Maßnahmen“ gekommen sei. Hierfür machte er eine namentlich genannte Nachbarin verantwortlich. In einem weiteren Schreiben hieß es „Die Reparatur am Dach erfolgte 2020 leider nur notdürftig.“ Eingaben bei den Behörden einer namentlich benannten Nachbarin führten „zu mehreren Unterbrechungen der Arbeiten.

Falsche Tatsachenbehauptungen führten zur anwaltlichen Abmahnung

Nachdem die Nachbarn daraufhin diese Nachbarin konfrontierten, die für die Verzögerungen der Bauarbeiten verantwortlich sein sollte, wandte sich diese an den Berliner Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli. Dieser wandte sich an den Hausverwalter und wies darauf hin, dass die Äußerungen unwahr seien. An der Verbreitung erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen gäbe es kein öffentliches Interesse. Es gäbe keine Anzeigen der Nachbarin und erst recht keine, die zu einem Baustopp geführt haben könnten. Die Äußerung sei im Übrigen auch nur so zu verstehen, dass es einen behördlich angeordneten Baustopp gäbe – diesen möge er bitte nachweisen. Die einzige Möglichkeit, einen Rechtsstreit zu verhindern, sei die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsklärung. Der Bauunternehmer erklärte allerdings, dass er sich weiterhin dazu berechtigt sehe, sich wie dargestellt zu äußern. Die betroffene Nachbarin erhob daraufhin Klage, der stattgegeben wurde. Der Bauunternehmer, der sich von einem Fachanwalt für Mietrecht vertreten ließ, vertrat während des Prozesses die Auffassung, bei der Äußerung habe es sich um eine zulässige Meinungsäußerung gehandelt. Außerdem dürften die Schreiben, die dem Gericht im Original vorlagen, gar nicht als Beweismittel verwertet werden, schließlich stünde nicht fest, die diese in den Besitz der Klägerin gelangt seien.

Amtsgericht Neukölln verurteilt zur Unterlassung

Das Amtsgericht Neukölln verurteilte den Bauunternehmer unter im Dezember 2021 zur Untersagung und legte ihm zugleich die gesamten Kosten des Rechtsstreits auf. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Nachbarin in den Besitz der Schreiben gelangt sei. Ihr Inhalt sei nicht sonderlich schutzbedürftig, denn es handelt sich nicht um Äußerungen aus dem Bereich der Privats- und/oder Intimsphäre, sondern aus der Sozialsphäre. Der Bauunternehmer habe eindeutig als Hausverwalter und nicht als Privatperson gehandelt. Auf ein Beweisverbot käme es auch gar nicht an, schließlich hatte es der Bauunternehmer nicht in Abrede gestellt, für die Schreiben verantwortlich zu sein. Zwar seien in der Rechtsprechung Fälle des so genannten Vortragsverbots anerkannt, ein derartiger Fall liege hier allerdings nicht vor. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos: Das Landgericht Berlin wies in einem Hinweisbeschluss daraufhin, dass die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin nahm der Bauunternehmer im Februar 2023 die Berufung zurück, deren Kosten er auch zu tragen hat.

Falsche Tatsachenbehauptungen: Bauunternehmer zur Untersagung verurteilt

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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