Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Mandanten des Berliner Strafverteidigers Ehssan Khazaeli mangels Tatverdacht eingestellt. Dies geht aus dem Einstellungsbescheid hervor.
Der 42-jährige alleinerziehende Vater aus Schöneweide verwahrte in einer Werkzeugkiste, die mit Kabelbindern verschlossen wahr eine Sohn stiehlt Softairwaffe – Ermittlungsverfahren gegen Vater eingestellt auf. Durch eine starke gespannte Feder verschießt diese kleine Plastikkugeln. Sein 14-jähriger Sohn, der von der Waffe wusste, aber nicht wusste, wo sie liegt, durchsuchte eines Tages die Wohnung und fand sie in einem Kleiderschrank hinter einem Bügelbrett. Er nahm sie daraufhin mit zu seiner Oberschule, wo er sie auf dem Weg zur Schule einem Klassenkameraden zeigte. Dieser entriss ihm die Waffe allerdings und schoss damit auf Mitschüler. Diese vertrauten sich ihrem Vater an, der sowohl die Polizei als auch die Schulleitung informierte.
An der Schule wurden mit den beiden Schülern pädagogische Gespräche geführt, damit diese verstehen, was sie falsch gemacht hatten und worin ihr Fehlverhalten liegt. Auch die Berliner Polizei lud sie als Beschuldigte vor, wo sie vernommen wurden. Gegen den Vater wurde ein Ermittlungsverfahren nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG (Waffengesetz) eingeleitet. Danach macht sich strafbar, wer eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt und dadurch die Gefahr schafft, dass Dritte darauf zugreifen können. Nach § 36 WaffG muss auch der Eigentümer einer Softairwaffe erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Nach gewährter Akteneinsicht und einer durch Ehssan Khazaeli abgegebenen Stellungnahme wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Vater eingestellt. Die Waffe hatte er zwischenzeitlich zerstört und in den gelben Sack geworfen. Doch damit nicht genug: Die Staatsanwaltschaft hatte in der Zwischenzeit das Familiengericht Köpenick informiert und angeregt, dass der Vater wegen der Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerichtliche Maßnahmen auferlegt bekommt. Davon sah das Gericht jedoch nach einer Anhörung und Stellungnahme schließlich ab.
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