Der Berliner Strafverteidiger Ehssan Khazaeli ist erfolgreich gegen eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgegangen. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einen schweren Straßenraub in Kaulsdorf begangen zu haben. Zu dem Tatzeitpunkt war er aber offenbar gar nicht in Kaulsdorf. Er schien im ersten Mandantengespräch auch gar zu wissen, dass sich Kaulsdorf in Berlin befindet.
Deshalb war er zur erkennungsdienstlichen Behandlung zur Direktion Zentraler Sonderdienst (Dir ZeSo) geladen worden. Insbesondere sollten Finger- und Handflächenabdrucke, Lichtbilder und eine Personenbeschreibung gefertigt werden, wie es in dem Schreiben hieß. Nach § 81b 2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO) dürfen soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Erkennungsdienstliche Unterlagen können die polizeilichen Ermittlungen bei der Aufklärung künftiger Straftaten fördern. Weil der Beschuldigte hier Teilnehmer eines schweren Straßenraubes war. Daher sei bei ihm zu befürchten, dass er erneut ähnliche Straftaten begehen würde.
In einem Widerspruch an die Berliner Polizei führte Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli aus, dass seit dem Tatzeitpunkt mehr als sechs Monate verstrichen seien. Wiederholungsgefahr läge nicht mehr vor bzw. sei widerlegt. ED-Maßnahmen dürften ohnehin nur gegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Rechtsbrecher durchgeführt werden, oder gegen Täter, bei denen von einer Rückfallgefahr auszugehen ist.
Mit deutlicher Verspätung wurde dieses Schreiben an das zuständige Landeskriminalamt weitergeleitet, das mitteilte, dass die Anordnung aufgehoben wurde und mit einer weiteren ED-Behandlung nicht mehr zu rechnen sei. Das Ermittlungsverfahren sei ohnehin bereits eingestellt worden.
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