Die Berliner Polizei hat das Smartphone eines Drogen-Dealers beschlagnahmt. Die Beamten staunten nicht schlecht, als sie herausfanden, dass der Dealer mit seinen Kunden relativ offen über WhatsApp kommunizierte. Sämtliche Nachrichtenverläufe wurden anschließend von den Beamten auf potenzielle Kunden des Dealers durchforstet. Dabei wurden sie auch fündig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wird mit Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Nach einer Bestandsdatenauskunft nach § 100j der Strafprozessordnung (StPO) teilten die Provider mit, wer sich hinter den jeweiligen Anschlüssen verbarg.
Mein Mandat wurde anschließend zur Beschuldigtenvernehmung auf einen Polizeiabschnitt im Osten der Stadt geladen. Diesen Termin sagte ich jedoch ab und bat um Akteneinsicht. Das Verfahren wurde nach einer von mir verfassten Stellungnahme nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Chatnachrichten würden zwar betäubungsmittelrelevante Inhalte und Anfrage nach Betäubungsmitteln aufweisen. Allerdings sei mit der für eine Anklageerhebung erforderliche Wahrscheinlichkeit nicht nachweisbar, dass es überhaupt zu einem Deal gekommen ist.
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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