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Verfahren wegen Beleidigung über Instagram eingestellt

Die Amtsanwaltschaft Berlin hat ein gegen eine meiner Mandantinnen laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Beleidigung und üblen Nachrede über Instagram wegen mangelnden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Danach stellt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein, wenn kein so genannter hinreichender Tatverdacht festgestellt werden kann.

Ausgangspunkt der Ermittlungen waren drei Videos, die als Trilogie verstanden werden können. In einem der Videos hieß es zum Schluss »Und morgen erfahrt ihr …«. In den Videos hatte sich eine junge Frau in sehr emotionaler Weise über ihren Ex-Freund »ausgelassen«. Dabei hatte sie ihn aber auch einmal namentlich genannt und ihn als »schwanzgetrieben« bezeichnet.

Jetzt muss man zum Hintergrund dieses Videos Folgendes wissen:
Die beiden hatten während ihrer einjährigen Beziehung mehrfach Storys und Beiträge gepostet aus denen hervorging, dass sie eine glückliche Beziehung führten. Zumindest konnte man diesen Eindruck gewinnen. Keine Freizeitaktivität verging, ohne dass die Instagram-Follower daran teilnehmen durften – oder eher mussten.

Damit war es aber schlagartig vorbei, als die junge Frau aus Rostock erfuhr, dass ihr Freund in Berlin eine andere Liebhaberin hat. Mit dieser trat sie in Kontakt und beide tauschten sich gegenseitig Screenshots von Nachrichten aus. Über mehrere Tage entstand für die beiden das Psychogram eines Narzissten, der offenbar ein Doppelleben führt.

Die Behauptungen aus dem dreiteilige Video untermauerte die junge Dame mit mindestens zwei Screenshots, die ihr meine Berliner Mandantin zugesandt hatte. Das veranlasste den offenbar stark gekränkten jungen Mann bei der Staatsanwaltschaft Berlin Anzeige wegen des Vorwurfs der Beleidigung, der üblen Nachrede und der Verleumdung zu erstatten. Seine Vorwürfe hatte er in einem 100-seitigen Dokument nebst Anlagen in Form von CD und USB-Stick zusammengefasst.

Die zum Teil wirren Ausführungen sandte ich an die Staatsanwaltschaft zurück und fragte an, was denn konkret strafbar gewesen sei. Seine Ausführungen wirkten an einigen Stellen schon unfreiwillig komisch, als er beispielsweise erklärte, er könne sich nicht erklären, warum seine Ex ihn einmal blockiert hatte. Ich konnte zumindest keine strafbaren Inhalt erkennen und regte an, die Ermittlungen frühzeitig einzustellen.

Daneben hatte ich argumentiert, dass es sich der junge Mann gefallen lassen muss, bei seinem bürgerlichen Namen genannt zu werden. Schließlich nutzt er diesen auch in seinem Instagram-Account.

Ich hatte das Paternoster-Prinzip bemüht: Vereinfacht besagt es, wer mit der Öffentlichkeit aufsteigt, steigt mir ihr auch wieder ab. Wer also über Monate das Bild einer intakten Beziehung öffentlich auf Instagram pflegt, kann sich dann nicht – wenn es nicht mehr so gut oder gar nicht mehr  – läuft, darauf berufen, dass das die Instagram-Follower nichts mehr angeht. Gerade wenn die auf Instagram dargestellte Beziehung mehr Fake war, haben die Follower ein berechtigtes Interesse daran »Die Wahrheit« zu erfahren. Auch wenn sie dem anderen nicht gefällt.

Nachdem das der Amtsanwaltschaft Berlin mitgeteilt wurde, erhielt ich rund eine Woche später ein Schreiben zurück. In Behördendeutsch hieß es dort ohne Begründung:

»Das gegen Ihre Mandantin geführte Ermittlungsverfahren habe ich gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.«

Verfahren wegen Beleidigung über Instagram eingestellt

Ehssan Khazaeli

Ehssan Khazaeli

Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht

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