Sie haben Probleme mit Ihrem Ex-Partner, oder einer anderen Person, weil diese Sie belästigt oder Ihnen auflauert. Auf dieser Seite erhalten Sie erste Informationen dazu, wie Sie damit umgehen können und welche Maßnahmen Sie einleiten können und wie Ihnen dabei ein Rechtsanwalt zur Seite stehen kann.
Inhaltsverzeichnis
Sollten Sie sich nachhaltig von einer Person belästigt fühlen, können Sie in einem ersten Schritt auf die nächstgelegene Polizeidienststelle gehen und dort den Sachverhalt erfassen lassen. Dies wird gemeinhin auch als »Strafanzeige« bezeichnet. Schildern Sie möglichst unter darlegung von Screenshots und Sprachnachrichten, in wie weit Sie Geschädigte einer Straftat geworden sind. Sollten Sie Hilfe beim Vorbereiten einer Strafanzeige brauchen, können Sie sich gerne an Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli wenden und einen Beratungstermin vereinbaren.
Typische Handlungen, die auf Stalking hinweisen oder als solchen einzuordnen ist:
Soforthilfe
Zeitnahe Erstberatung.
Transparente Preise.
Schnelle Hilfe.
Zeitnahe Erstberatung.
Transparente Preise.
Schnelle Hilfe.
Stalking/Nachstellung wird nach § 238 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Regen Sie bei der Polizei ausdrücklich an, dass eine so genannte Gefährderansprache durchgeführt wird. Bei der Gefährderansprache wird der Betroffene meistens von einer Streifenwagenbesatzung aufgesucht. Dabei wird ihm eröffnet, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wird und er nun »unter Beobachtung« steht. Dies hat vor allem den Vorteil, dass das Verhalten möglicherweise sofort beendet wird. Über die Durchführung der Gefährderansprache wird ein Protokoll angefertigt und zur Ermittlungsakte genommen. Dies kann möglicherweise einen nachhaltigen Eindruck auf den Täter hinterlassen.
Leben Sie mit der Person in einer Wohnung, kann die Polizei nach dem Gefahrenabwehrrecht die Person für die Dauer von zwei Wochen aus der Wohnung verweisen. Dabei werden ihr die Schlüssel für die Wohnung abgenommen und ein Betretungsverbot ausgesprochen.
Verletzungen sollten Sie unbedingt fotografisch als auch dokumentarisch mit Befundbericht durch einen Arzt dokumentieren lassen. Nehmen Sie zu diesem Zweck bitte unbedingt Kontakt zu der Gewaltschutzambulanz der Chatrié in Moabit auf.
Ein weiterer und maßgeblicher Schritt kann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz sein. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung muss in Berlin bei den zuständigen beiden Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (U-Bahnhof Möckernbrücke) oder am Amtsgericht Pankow (S+U Pankow) beantragt werden. Notwendig dazu ist, dass der Sachverhalt auf den die einstweilige Verfügung erlassen werden soll »glaubhaft« gemacht werden soll. Eine derartige »Glaubhaftmachung« gelingt durch das »Verschriftlichen« und protokollieren von Vorfällen, die eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz rechtfertigen. Der Richter am Amtsgericht muss in die Lage versetzt werden, die Vorfälle nachvollziehen zu können. Ein Rechtsanwalt wird sie hierbei beraten und unterstützen können. Im Besten Fall erlässt das Gericht die einstweilige Anordnung ohne Anhörung der Gegenseite allein unter Berücksichtigung des Vortrages des Antragstellers. Die Kosten im Gewaltschutzverfahren trägt regelmäßig »der Verlierer«. Beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, muss er zunächst keine Kosten vorstrecken. Auch das Gericht verlangt keine Gerichtsgebühren. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ergehen gerichtsgebührenfrei. Werden Rechtsanwälte beauftragt, müssen diese zunächst von dem jeweiligen Auftraggeber bezahlt werden. Ob der Auftraggeber dem »Verlierer« gegenüber einen Erstattungsanspruch hat und ob der »Verlierer« die Kosten auch tragen kann, entscheidet sich ernst einen Monat nach Antragstellung. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem maßgeblichen Streitwert. Dieser wird in Gewaltschutzverfahren häufig mit 1.000,- Euro angenommen. Die erstattungsfähigen Kosten des Rechtsanwalts liegen ohne Gerichtstermin bei 160 Euro und mit Termin bei 290 Euro. Der Rechtsanwalt wird aber wegen des enormen Arbeitsaufwands der mit dem Erlass einer einstweiligen Vergütung verbunden ist, regelmäßig auf eine höhere Vergütung verlangen. Der Gegner ist dann aber nur zur Erstattung der gesetzlich geschuldeten Gebühren verpflichtet. Ob es zu einem Anhörungstermin kommt, hängt davon ab, ob das Gericht den Sachverhalt für klar hält, oder der Gegner nach dem Erlass der Gewaltschutzanordnung die Durchführung einer Anhörung beantragt.
Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli vertritt zum gegenwärtigen Zeitpunkt mehrere Person in Verfahren gegen Ex-Partner oder Ex-Mitbewohner oder gegen Nachbarn.
Nach § 29a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) kann die Polizei eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Die Polizei Berlin darf unter den selben Voraussetzungen ein Betretungsverbot für die Wohnung aussprechen.
Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen gemeinsamen Haushalt, darf von dem Täter die Überlassung der Wohnung zu alleinigen Wohnzwecken gefordert werden. Diese Aufforderung muss innerhalb von sechs Monaten dem Täter gegenüber angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, wer der Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist. Sind beide gemeinsam Mieter/Eigentümer der Wohnung ist die Anordnung zu befristen. Ist der Täter allein Mieter/Eigentümer der Wohnung, darf die Befristung nächstens sechs Monate betragen. Im Einzelfall kann sie nach § 2 Abs. 2 GewSchG um weitere sechs Monate verlängert werden.
Neben der Möglichkeit der Polizei, eine Wegweisung durchzusetzen und bei der Polizei wegen Gewalt Anzeige zu erstatten, haben Betroffene noch eine weitere Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen. Im Falle einer Strafanzeige entscheidet ausschließlich die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt, oder das Verfahren – auch gegen Auflagen – einstellt. In diesem Fall haben die Betroffenen, selbst wenn sie als Nebenkläger auftreten, kein Mitspracherecht. Staatsanwaltschaft und Gericht können „über ihren Kopf“ hinweg entscheiden. In diesem Fall erhalten die Geschädigten vielleicht nichteinmal eine Geldentschädigung – eine Zahlung kann auch an das nächstgelegene Frauenhaus gehen. In derartigen Fällen sollten Betroffene aber nicht entmutigt sein, sondern eine Zivilklage anstreben, die auf Schmerzensgeld gerichtet ist. Im Zivilverfahren muss das Gericht darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch besteht, weil die Betroffene hier als Klägerin auftritt und und der Täter auch als Beklagter. Die Grundsätze des Zivilprozesses verlangen, dass sich der Beklagte zu den Vorwürfen erklärt – er kann sich nicht durch Schweigen verteidigen. Zu der Höhe des Schmerzensgeldes kann pauschal nicht viel gesagt werden, weil es sehr vom Einzelfall abhängt.
Neben der Beratung durch einen Rechtsanwalt kann Ihnen dieser auch eine Vertretung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bieten. Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli hat in den vergangenen Jahren mehrfach Opfer von Stalking vertreten und dabei auch mehrfach erfolreich Beschwerden gegen Einstellungsbescheide der Staatsanwaltschaft bzw. der Amtsanwaltschaft eingelegt.
In einzelnen Schritten sollten Sie zunächst:
Neben Sie für ein kostenloses Erstgespräch Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich über Ihre Möglichkeiten beraten.
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