EKH LEGAL vertritt Grundstückseigentümer oder Mieter in Konfliktsituationen mit Nachbarn. Das gemeinsame Zusammenleben unter einem Dach oder nebeneindner führt meist zu Meinungsverschiedenheiten über verschiedene Fragen des Zusammenlebebens. Diese können nächtlichen Lärm betreffen, Mobbing, Beleidigungen oder Fragen, die im Zusammenhang mit gemeinsamen Grenzanlagen stehen. Seit mehr als 10 Jahren setzte sich Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli aus persönlichen Gründen mit Fragen des Nachbarrechts auseinander. Dieses Wissen und diese Erfahrungen für sich zu behalten, wäre unangebracht. Wegen des oft hohen Arbeitsaufwands werden Mandate im Bereich des Nachbarrechts nur in sehr geringer Anzahl – dann aber sehr energisch – betrieben.
Inhaltsverzeichnis
Die Befugnis des Eigentümers, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren, wie es § 903 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, kann in Widerstreit mit dem Recht des benachbarten Eigentümers geraten, jede Einwirkung von seinem Grundstück auszuschließen. Das Verhältnis zwischen Nachbarn kann daher konfliktbeladen sein. Beide Seiten müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen und einiges dulden. Das in Berlin und Brandenburg geltende Nachbarrecht ist teil Bundes- und teils Landesrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in wenigen Paragraphen von §§ 903 bis 924 BGB einige wenige Bereiche des Nachbarrechts. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften gewähren dem einzelnen Nachbarn keinen unmittelbaren Abwehranspruch, sondern stellen das Einschreiten vielmehr in das Ermessen von Behörden. Das Berliner Nachbarrecht regelt nicht alles, was unter dem Begriff »Nachbarrecht« fällt. Etwa fehlen Vorschriften über das Dachtraufenrecht, über Grenzabstände für Gebäude, über das Dulden fremder Leitungen, über das Fenster- und Lichtrecht und über wild abfließendes Wasser.
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Als wichtigste Regelungen im Bereich des Nachbarrechts sind zu nennen:
Einer der größten Streitpunkte im Berliner Nachbarschaftsrecht ist unzulässiger Lärm. Das Berliner Landes-Immissionsschutz regelt, wann und in welcher Lautstärke Lärm verursacht werden darf.
Nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG) ist es verboten an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Strenger ist dann noch § 3 LImSchG, wonach es zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gänzlich verboten ist, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe überhaupt gestört werden kann. Nachts gilt danach also schon ein viel strengerer Maßstab, wonach es auf einen konkreten Belästigungserfolg gar nicht ankommt – allein das Verursachen von Lärm, durch den jemand anderes gestört werden kann, ist untersagt.
Ein Irrglaube besteht für viele, wenn sie Lautsprecherboxen nutzen, um etwa Musik abzuspielen. Denn hier regelt § 5 LImSchG, dass Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente auch nicht in einer Lautstärke abgespielt werden dürfen, durch die jemand erheblich gestört wird unabhängig von der Uhrzeit.
Hinsichtlich der Frage, wann eine »erhebliche« Belästigung vorliegt, ist nach einem objektiven Maßstab und aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsbürgers beantwortet werden, damit etwa nicht ein empfindlicher Nachbar anders und besser geschützt wird, als ein Nachbar mit »dicken Fell«.
Wollen Sie zivilrechtlich mit einen Anwalt oder gar gerichtlich gegen die Nachbarn vorgehen, ist es hilfreich ein Lärmprotokoll anzufertigen. Aus diesem sollte hervorgehen, um wieviel Uhr und welcher Häufigkeit und Intensität es zum Lärm kommt. Vor Gericht wird sowas dann als »qualifizierter Vortrag» bezeichnet. Es nützt dann wenig nur zu erklären »das war so nicht«; stattdessen muss der Beklagte Nachbar erklären, was denn stattdessen gewesen sein soll.
Das Berliner Nachbarschaftsrecht regelt genau, welche Abstände Sträucher, Bäume und Hecken von der jeweiligen Nachbarsgrenze einhalten müssen. In § 910 BGB regelt der Gesetzgeber, dass der Nachbar »Überhang« des benachbarten Grundstücks nicht dulden braucht, sondern dieses Abschneiden und behalten darf. Das gilt aber nicht nach § 910 Abs. 2 BGB, wenn hierdurch die Benutzung des Grundstücks nichts beeinträchtigt wird. Maßgeblich ist eine »objektive Beeinträchtigung des Grundstücks«. Es muss also eine nachteilige Wirkung auf die Art und Weise der Grundstücksnutzung vorliegen. Ob eine solche vorliegt, muss jeweils immer im Einzelfall geklärt werden.
Grundsätzlich müssen Einfriedungen gem. § 23 Abs. 1 NachbG Bln ortsüblich sein, falls nach § 23 Abs. 2 NachbG Bln kein Bebauungsplan besteht. Nach § 23 Abs. 1 NachbG Bln können mehrere Arten von Einfriedungen ortsüblich sein. Nur wenn sich noch keine Ortsüblichkeit entwickelt hat, kann zumindest die Errichtung eines 1,25 Meter hohen Maschendrahtzauns verlangt werden. In dieser Weise schränkt § 23 Abs. 1 NachbG Bln die Freiheit des Eigentümers eines Grundstücks, eine beliebige Einfriedung auf seinem Grundstück zu erstellen bzw. zu entscheiden, ob er eine vorhandene Einfriedung verändert oder beseitigt. Ortsüblich im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 NachbG Bln ist eine Einfriedung, die nach Art und Höhe vergleichbaren Einfriedungen entspricht, die in der näheren Umgebung vorherrschend sind. Dabei ist nur der Bereich heranzuziehen, dem das einzufriedende Grundstück angehört. Starre Entfernungsangaben sind dabei nicht heranzuziehen, sondern auf das konkrete Siedlungsgebiet abzustellen. Dabei ist festzustellen, welche Form von Einfriedungen in diesem Gebiet vorherrschend ist. Dabei können auch mehrere Formen ortsüblich sein. Aus der Betrachtung sind alle Grenzen herauszunehmen, die als Fremdkörper angesehen werden. Neben dem Anspruchs des Grundstückseigentümers eine ortsunübliche EInfriedung zu entfernen, hat er auch einen Anspruch darauf, dass die bisher ortsübliche Einfriedung erhalten bleibt.
Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli hat in den vergangenen Jahren mehrere Verfahren in Berlin erfolgreich geführt, die Nachbarschaftsstreitigkeiten zum Gegenstand hatten. Bei allen Fragen zum Nachbarschaftsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Im Bereich des Nachbarrechts können aus Kapazitätsgründen aktuell nur vereinzelt Mandate zur weiteren Bearbeitung und Beratung angenommen werden.
Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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