Vergangenes Jahr kommt es in einem Nachtclub nahe des Alexanderplatzes zu einer ungewöhnlichen Begegnung. Junge Leute tanzen auf der Tanzfläche. Es ist eng. Eine junge Frau fühlt sich bedrängt, ihr wird auf den Fuß getreten. Den anderen Gast stellt sie deswegen zur Rede, bis sich ein „anderer Gast in bedrohlicher Haltung“ vor ihr aufbaut – so heißt es in einer späteren schriftlichen Stellungnahme. Dann greift sie ihm ins Gesicht. Er meint, sie habe ihm deutlich auf die Wangenknochen gedrückt. Er holt zu einem kräftigen Schlag aus. Die junge Dame macht einen deutlichen Satz nach hinten. Sicherheitsmitarbeiter der Bar treten dazwischen und trennen die beiden Gruppen voneinander. Was bis zu dem Zeitpunkt noch niemand weiß: Es handelte sich um eine Gruppe Berliner und Brandenburger Polizisten, die zeitgleich in dem Club waren. Der Streifenwagenbesatzung, die wenig später am Einsatzort eintrifft, klären alle Beteiligten darüber auf, dass sie Polizisten sind. Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren wird nach § 223 Abs. 1 StGB bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Ermittlungen gegen alle Beteiligten werden eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Berlin kann nicht ausschließen, dass einer der Beteiligten eine Notwehrsituation genutzt hat. Die Rechtswidrigkeit einer Tat entfällt nach § 32 StGB, wenn der Täter handelt, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Ehssan Khazaeli
Rechtsanwalt
Strafrecht · Medienrecht
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