Wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung musste sich ein junger Student dem Landeskriminalamt Berlin gegenüber verantworten. Dieser ließ sich von Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli verteidigen. Die Ermittlungen wurden nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels Tatverdachts eingestellt.
Die junge Dame hatte sich zunächst mit einem Freund getroffen, nachdem man sich über Facebook kennengelernt hatte. In den Nachrichten, die später zur Akte gelangten war sehr schnell von sexuellen Vorlieben die Rede. Man würde sich also offenbar nicht nur zum Reden treffen. Nachdem es aber zu dem Treffen gekommen war, schrieb der junge Mann einen Freund »Komm bitte runter. Sie ist total langweilig.« Anschließend unterhielt man sich zu dritt in dem Studentenwohnheim. Auf den Vorschlag, doch mit nach oben zu kommen, ging die junge Frau ein. Sie ging alleine mit dem Freund zwei Etagen weiter nach oben. Dort kam es dann zum Geschlechtsverkehr – einvernehmlich wie der Beschuldigte später behauptet.
Anschließend habe man noch gemeinsam eine Zigarette geraucht und sie sei dann gegangen. In einer WhatsApp-Nachricht hatte sich die junge Frau für den schönen Abend bedankt und ein Kuss-Emoji versendet. Etwas frustriert war sie als sie mehr als 12 Minuten auf die Straßenbahn warten musste.
Am nächsten Tag erhielt der junge Mann einen Anruf: »Macht man das so in eurem Land? Vergewaltigt ihr dort Frauen«, sagte die Stimme am anderen Ende und legte auf. Es war der Bruder der vermeintlich Geschädigten. Dieser hatte am nächsten Morgen gemerkt, dass irgendwas nicht mit seiner Schwester zu stimmen scheint – da berichtet sie von einer Vergewaltigung und daran, sich an nichts mehr erinnern zu können. Gemeinsam mit seiner Schwester fuhr er zur Polizei und erstattete Strafanzeige gegen den jungen Mann, der sie vergewaltigt haben soll. Woher sie eigentlich seine Nummer habe, wüsste sie gar nicht, sagte sie der Polizei. Eine Anschlussinhaberanfrage führte dann zu dem Beschuldigten, der zwei Monate nach dem Vorfall ein Schreiben von der Berliner Polizei erhielt: Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. „Da war aber nichts“, sagte er bereits zu Beginn. Und tatsächlich erwiesen sich die Ausführungen in der Ermittlungsakte als wenig bis gar nicht belastbar, so dass nach einer anwaltlichen Beurteilung des gesamten Akteninhalts das Verfahren eingestellt wurde.
Update (16. Juni 2023):
Die Geschädigte hat, nachdem sie Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens erhalten hat, Einstellungsbeschwerde erhoben. Dieser wurde nicht abgeholfen. Die Geschädigte hat dann über einen Rechtsanwalt einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser Antrag wurde wegen erheblicher formeller Fehler zurückgewiesen. Es verbleibt bei der Einstellung des Verfahrens.
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