Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli verteidigt im Jugendstrafrecht Jugendliche und Heranwachsende, die zum ersten Mal oder auch schon wiederholt mit den Strafverfolgungsbehörden zutun haben. Daneben wird neben der klassischen Verteidigung des Jugendlichen auch die Betreuung und Beratung der Eltern in den Vordergrund der anwaltlichen Tätigkeit gestellt.
Inhaltsverzeichnis
Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Gedanken als das Erwachsenenstrafrecht. Zum einen soll das Jugendstrafrecht die Rechtsgüter Dritter schützen. Zum anderen soll aber auch das Hineinwachsen junger Menschen in die Gesellschaft gefördert werden. Das Jugendstrafrecht soll die Möglichkeit geben, wichtige Weichen für das Hineinwachsen in die Erwachsenenrolle zu stellen. An den Richter sind bei der Aussprache von Strafen hohen Anforderungen gestellt: Er soll sich Gedanken machen, welche Sanktion zur Rückfallverhütung am besten geeignet ist und welche von mehreren gleichermaßen geeigneten Sanktionen den Jugendlichen am wenigsten belastet.
Das bei der Polizei geführte Ermittlungsverfahren unterscheidet sich von dem Ermittlungsverfahren gegen Erwachsene kaum. Eine Besonderheit besteht nur darin, dass die Erziehungsberechtigten zu den Vorladungen ebenfalls zu laden sind, weil ihnen ein Anwesenheitsrecht zusteht.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, wird zugleich die Jugendgerichtshilfe des Bezirks informiert. Diese nimmt in den kommenden Tagen Kontakt zu dem Jugendlichen auf und lädt diesen zu einem Gespräch ein. Im Rahmen dieses Gesprächs soll die Vergangenheit und die Zukunft des Jugendlichen erörtert werden und insbesondere geprüft werden, welche Maßnahmen für diesen angemessen sind. Auch an der Hauptverhandlung nimmt die Jugendgerichtshilfe teil und erstattet dem Richter ihr Gutachten und gibt Empfehlungen dazu ab, welche Maßnahmen für den Jugendlichen am besten geeignet sind. Zur Vorbereitung auf ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe sollte sich der Jugendliche zu folgenden Punkten Gedanken machen und diese vermitteln:
Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren werden gemäß den Bestimmungen des Jugendstrafrechts behandelt, die in den §§ 105 ff. JGG festgelegt sind. Wenn kein spezifische Verweis auf das Jugendstrafrecht existiert, wendet der Richter das Erwachsenenstrafrecht an. Im Rahmen des § 105 JGG ist auf die individuelle Entwicklung und den Reifezustand des Heranwachsenden zum Tatzeitpunkt abzustellen. Maßgebend ist, ob die Tathandlung noch einem Jugendlichen gleichzustellen war beziehungsweise ob er eine typische Jugendstraftat begangen hat. Die Feststellung des Reifezustands erfolgt durch eine umfassende Bewertung der Persönlichkeit in Bezug auf die moralische und geistige Entwicklung. Dabei ist der Reifezustand zum Zeitpunkt der Tat entscheidend, unabhängig davon, ob eine spätere Entwicklung während der Hauptverhandlung erfolgte. Wenn bei einem Heranwachsenden immer noch »Entwicklungskräfte in größerem Umfang wirksam« sind, wird er als Jugendlicher betrachtet.
Unter Jugendverfehlungen sind in erster Linie Taten zu verstehen, die schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Ferner ist auf die “sittliche“ oder „geistige“ Entwicklung des Heranwachsenden abzustellen. Sieht man einmal davon ab, dass sich beide Entwicklungsfelder letztlich in vielfältiger Weise bedingen und eine Abgrenzung nur im Sinne von Schwerpunkten möglich ist, kommt Jugendstrafrecht nach ganz herrschender Meinung deshalb auch dann zur Anwendung, wenn entweder die „sittliche“ oder die „geistige“ Entwicklung – das heißt die Herausbildung der moralischen oder kognitiven Urteilsfähigkeit – bei der fraglichen Person noch im Fluss ist und dies die gesamte Persönlichkeit prägt. Hinsichtlich des Verlaufs dieser Entwicklungsphase werden (Initial-)Stadien mit Veränderungen im somatischen, psychischen und psychosozialen Bereich von solchen (sich anschließenden) Stadien unterschieden, die als Reorganisation und Streben nach Erwachsenenstatus erscheinen und die in der Regel Identitätsfindung zu Auseinandersetzungen mit bestehenden sozialen Strukturen führen. Gerade insoweit handelt es sich um einen wesentlichen Entwicklungsabschnitt zur Erlangung psychosozialer (Erwachsenen-)Reife, dh einer Übereinstimmung zwischen psychischer Entwicklung und sozialen Normen. Konkret wird von den Heranwachsenden die Bewältigung spezifischer Entwicklungsaufgaben erwartet: Individuation und Identitätsbildung; intellektuelle Reifung; Fortschritte bei Bildung, Qualifikation und Berufsfindung; Entwicklung der eigenen Geschlechtsrolle und sexueller Beziehungsfähigkeit; Aufbau von Bindungsfähigkeit in Partnerschaften und Freundschaften; Kompetenz im Umgang mit materiellen Angeboten, Freizeit und Medienmöglichkeiten; Herausbildung von Werteorientierungen. Danach konnte in dem Fall das Jugendstrafrecht und damit auch nur eine Erzieherische Maßnahme durchgeführt werden.
Der Begriff der erzieherischen Maßnahme erfasst alle Maßnahmen, die zur Erziehung des Beschuldigten von privater oder öffentlicher Seite im Rahmen bestehen der Erziehungsaufgaben durchgeführt oder bereits eingeleitet worden sind. Dabei müssen die Maßnahmen geeignet sein, die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat und deren Folgen zu fördern sowie zur Auseinandersetzung mit seinem Verhalten zu bewegen, sodass eine weitere justizielle Reaktion überflüssig erschein. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem neuerlichen Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken (§ 1 Abs. 2 JGG).
Viele Verfahren gegen Jugendliche werden vor dem Amtsgericht Tiergarten nach dem so genannten vereinfachten Jugendverfahren nach den §§ 76 ff. des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geführt. Das vereinfachte Jugendverfahren ist nur gegen Jugendliche anwendbar, also nicht gegen Heranwachsenden. Jugendlich sind alle Personen, die zum Tatzeitpunkt auf den allein abzustellen ist zwischen 14 und 17 Jahren alt waren. Zwischen 18 und 21 Jahren werden die Personen als Heranwachsende bezeichnet. Gegen diese ist das vereinfachte Jugendverfahren nicht anwendbar.
Die Voraussetzungen für das vereinfachte Jugendgerichtsverfahren sind in § 76 JGG geregelt. Danach muss der zuständige Staatsanwalt damit rechnen, dass der Jugendrichter lediglich eine Weisung erteilen wird, Erziehungsbeistand anordnen wird, Zuchtmittel verhängen wird, oder ein Fahrverbot verhängen wird.
Hat der Jugendrichter eine solche Erwartung, kann er bei dem zuständigen Richter die Durchführung eines vereinfachten Jugendverfahrens beantragen.
Weiterhin muss das Verfahren zur Durchführung des vereinfachten Jugendverfahrens »geeignet« sein. Dies ist zumindest immer dann nicht mehr der Fall, wenn zu erwarten ist, dass gegen den Jugendlichen eine Jugendstrafe verhängt wird, oder eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt werden muss.
Viele Jugendrichter wenden das vereinfachten Jugendverfahren nur bei geständigen Jugendlichen an.
Das vereinfachte Jugendverfahren findet »vereinfacht« statt. Nach § 78 Abs. 3 Satz 1 des JGG darf zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugendgemäßen Gestaltung des Verfahrens von Verfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beeinträchtigt wird.
Der Staatsanwaltschaft steht es grundsätzlich frei, ob sie an dem Verfahren teilnimmt. In vielen Fällen verzichtet die Staatsanwaltschaft Berlin auf die Teilnahme an den Sitzungen, lässt sich jedoch im Anschluss daran von dem Ausgang des Verfahrens informieren.
An den Verhandlungen nehmen regelmäßig Vertreter der Jugendgerichtshilfe teil, die einen Bericht an das Gericht verfasst haben und eine Empfehlung aussprechen, denen das Gericht in den meisten Fällen folgt. Neben der Jugendgerichtshilfe dürfen auch die Eltern des Jugendlichen an dem Verfahren teilnehmen. Die Verhandlungen finden grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, das heißt, dass Zuschauer nicht erlaubt sind.
Bei allen Fragen zum Jugendstrafrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Ehssan Khazaeli als Ansprechpartner zur Verfügung.
Das Jugendstrafrecht kennt eigentlich wenige echte Strafen. Vielmehr ist das Jugendstrafrecht auf die Erziehung des Jugendlichen ausgerichtet. Das spiegelte sich auch darin wider, dass die meisten Verurteilungen des Jugendlichen nach dem Überschreiten des 21. Lebensjahres vollständig gelöscht werden, wenn er nicht weiter in Erscheinung tritt. Das Gesetz kennt daher neben den klassischen Strafen Erziehungsmaßregeln, nämlich die Weisungen nach § 9, 10 JGG und die Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG. Daneben werden vom Gesetz in § 13 Abs. 2 JGG drei Zuchtmittel,
genannt.
Als Weisungen nach § 10 Abs. 1 JGG kommen Arbeitsweisungen, Betreuungsweisungen, soziale Trainingskurse, der so genannte Täter-Opfer-Ausgleich oder andere unbenannte Weisungen in Betracht. Durch die Weisung sollen Erziehungsmängel des Jugendlichen beseitigt werden.
Als Auflagen nach § 15 JGG kommt die Schadenswiedergutmachung, die Entschuldigung und Arbeitsleistungen in Betracht, oder zumeist bei eher älteren Angeklagten, die Verpflichtung einen Geldbetrag (meist dreistelliger Bereich) an eine gemeinnützige Organisation zu spenden.
Gefährdete Jugendliche sollen als Denkzettel und als Besinnung den Jugendarrest antreten müssen. Dieser wird in der Berliner Jugendarrestanstalt vollstreckt. Er kann als Freizeitarrest, als Kurzarrest oder als Dauerarrest ausgestaltet sein. In jedem Fall soll durch den Arrest nicht die Ausbildung des Jugendlichen leiden, weswegen ihm in der Regel auch Ausgang zu schulischen Zwecken gewährt wird. Der Jugendarrest kann von einem Wochenende bis zu vier Wochen als Dauerarrest verhängt werden.
Bei schädlichen Neigungen soll dem Jugendlichen eine Jugendstrafe gegeben werden, sich in der Tat Erziehungsmängel dargestellt haben und die Gefahr weiter nicht unerheblicher Straftaten Darstellung und Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht mehr ausreichen, um auf den Jugendlichen einzuwirken. Die Dauer der Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und allenfalls fünf Jahre bzw. 10 Jahre.
Nach § 8 JGG können verschiedene Erziehungsmaßregeln miteinander verbunden werden. Ebenso können unterschiedliche Zuchtmittel (siehe oben) miteinander verbunden werden und auch Erziehungsmaßregeln gemeinsam mit Zuchtmitteln.
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Das Verfahren gegen Jugendliche unterscheidet sich von dem Verfahren gegen Erwachsene stark. Um die Entwicklung des Jugendlichen nicht zu gefährden sieht § 48 JGG vor, dass alle Verhandlungen nicht öffentlich stattfinden. An dem Verfahren nimmt neben dem Jugendgericht auch die Jugendstaatsanwaltschaft teil, die Jugendgerichtshilfe, der Beschuldigte, die Erziehungsberechtigten bzw. die gesetzlichen Vertreter nach § 67 JGG, der Verteidiger nach § 68 JGG und/oder der Beistand nach § 69 JGG.
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